Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Februar 1984 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin handelt mit Büromaschinen und Büroeinrichtungen. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über eine Datenverarbeitungsanlage in Anspruch.

Die Klägerin stand über mehrere Jahre in geschäftlichen Beziehungen zu der in … ansässigen … (künftig: …). Hierbei handelte es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafterin auch die Beklagte war. In dem Gesellschaftsvertrag vom 08.10.1959 (in der seit 1973 geltenden Fassung, Blatt 53 ff) hatten sich mehrere Hersteller von Rauchtabak und Kautabak zu einer Gemeinschaft, die die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erhalten sollte, zusammengeschlossen, um die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen möglichen kartellmäßigen Beschlüsse zu fassen, durchzuführen und sie gegenüber der Kartellbehörde zu vertreten (§ 2). Gesellschafter konnte jeder in der … und in … ansässige Tabakhersteller oder Tabakhändler durch Stellung eines Aufnahmeantrages und durch Anerkennung des Gesellschaftsvertrages werden (§ 3). Jeder Gesellschafter konnte durch Kündigung ausscheiden, ohne daß der Fortbestand der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft dadurch berührt werden sollte (§§ 4, 8). Zur Deckung der Unkosten wurden Beiträge erhoben, die für jedes Quartal errechnet und viertel- bzw. halbjährlich bezahlt werden sollten (§ 5). „Organe” der Gesellschaft waren der Vorstand, der Geschäftsführer, der die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertrat und die Gesellschafterversammlung (§ 6).

In § 1 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

„Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.”

Im Schriftverkehr verwendete die Gesellschaft auf ihren Briefbögen unter ihrem Namen … den Zusatz „BGB-Ges. m. Haftungsbeschränkung”.

1979 erklärte das Bundeskartellamt einen von der … 1959, gefaßten Rabattkartellbeschluß für unwirksam. Nachdem diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 18.05.1982 bestätigt worden war (Aktenzeichen KVR 6/81, Blatt 11 ff), beschloß die Gesellschafterversammlung am 8.6.1982 die Liquidation der …, die dann auch Ende März 1983 beendet wurde. In einer Gesellschafterversammlung vom 21.06.1983 wurde einstimmig beschlossen, den nach der Schlußbilanz zum 31.03.1983 verbliebenen Liquidationsüberschuß in Höhe von ca. 3.000,– DM nicht zurückzufordern, sondern ihn den Mitarbeitern von … zur Verfügung zu stellen.

Etwa eine Woche nach dem Beschluß vom 08.06.1982, die Gesellschaft zu liquidieren, kam es zu einem ersten Gespräch zwischen Mitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern von … über eine Datenverarbeitungsanlage, die – Einzelheiten sind streitig – jedenfalls auch ein Abrechnungssystem für Zahnärzte enthalten sollte. Teilnehmer dieser Gespräche, die im Juni und Juli 1982 fortgesetzt wurden, war auf Seiten von … unter anderem ein Herr … der das Büro von … in … verwaltete und der in den vorangegangenen Jahren auch Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben hatte.

Der Inhalt dieser Gespräche von Mitte 1982 ist streitig. Während die Klägerin behauptet, … habe für … eine Datenverarbeitungsanlage für 47.000,– DM netto gekauft, bestreitet die Beklagte dies und behauptet, es habe sich nur um unverbindliche, von ihm in eigenem Namen geführte Informationsgespräche über den Erwerb einer solchen Anlage für den Fall seines Ausscheidens bei … gehandelt.

Am 30.07.1982 wurde die Anlage geliefert – nach Darstellung der Klägerin in Erfüllung des Kaufvertrages, nach Darstellung der Beklagten nur zur Ansicht –. Unter dem 20.10.1982 schrieb … auf einem Geschäftsbogen von … und mit dem Zusatz „i.V.” an die Klägerin:

„…wie wir bereits Ihrem Mitarbeiter Herrn … mitgeteilt haben, ist der neu gewählte Vorstand der … z.Zt. nicht gewillt, eine EDV-Anlage für die … anzuschaffen.

Gleichzeitig wurde uns untersagt, nebenberufliche Tätigkeiten auszuüben, insbesondere im Hinblick auf ein eigenes Unternehmen, welches EDV-mäßige Abrechnungen erstellt.

Die Anschaffung einer EDV-Anlage ist somit ausgeschlossen,”

Nach kontroversem Schriftwechsel und der Aufforderung, die Anlage bis Ende 1982 zurückzunehmen, weil die … ihre Auflösung beschlossen habe und zum Jahresende beendet sein werde, nahm die Klägerin die Anlage zurück.

Sie verlangt jetzt, gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 40% des Kaufpreises, insgesamt 21.244,– DM nebst Zinsen. Sie hält die Beklagte für verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen, weil sie – die Beklagte – Mitgesellschafterin von … gewesen sei und da...

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