Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 17.12.2009; Aktenzeichen I-8 O 85/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen I ZR 175/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt musikalische Verwertungsrechte in Deutschland für Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger wahr und betreibt das Inkasso für nach dem Urheberrechtsgesetz Leistungsschutzberechtigte. Die Beklagte führt in C regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen Musik öffentlich wiedergegeben wird. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über Ansprüche der Klägerin, die durch solche öffentlichen Wiedergaben anlässlich der von der Beklagten durchführten Veranstaltungen "Weihnachtsmarkt" 2004 - 2007, "H Sommer" 2005 - 2008 und "C Westerntage" 2004 und 2005 entstanden sind. Die ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Veranstaltungen wurden durchgeführt, ohne dass die Klägerin vorher ausdrücklich in die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechte eingewilligt hatte. Es wurde jeweils öffentlich Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem von der Klägerin wahrgenommenen Repertoire öffentlich wiedergegeben.

Die Klägerin hat durch mehrere Rechnungen vom 29.08. und 11.09.2008 entsprechend einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrecht und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt in dem Verfahren Sch-Urh 09/08 vom 9.6.2008 (Bl. 8 d.A.) ihre Vergütungsansprüche auf insgesamt 41.404,54 Euro unter Berücksichtigung bereits eingegangener Zahlungen der Beklagten beziffert.

Die Klägerin hat gemeint, auf die Durchführung der von der Beklagten zu verantwortenden Straßenfeste sei ihr Tarif U-VK (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) bzw. der für Tonträgerwiedegaben geltende Tarif UV-M mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage für die Vergütung jeweils die Größe der Veranstaltungsfläche gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand sein müsse. Diese Berechnung entspricht dem Vorschlag der Schiedsstelle im Verfahren 09/08 und in weiteren Verfahren zur Bemessung der Vergütung bei Stadtteilfesten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.504,54 Euro nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich gegen die Anwendbarkeit des Tarifs U-VK gewandt, ohne die von der Klägerin angegebenen Veranstaltungsflächen zu bestreiten. Sie hat gemeint, angesichts der Dichte der Beschickung des Weihnachtsmarktes sei die von der Klägerin angesetzte Größe "irreal", die Beschallung habe nur wenige Besucher erreicht und sei zudem bloßer Nebenzweck der aus anderen Motiven aufgesuchten Veranstaltung. Wegen der Forderungen für die Veranstaltungen aus dem Jahr 2004 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Veranstaltungen seien (unstreitig) angemeldet gewesen und in der Vergangenheit stets nachträglich berechnet worden. Darüber sei die Berechnung eines Zuschlages Leistungsschutzberechtigte der GVL unberechtigt, da bei den Veranstaltungen "H Sommer" und "Westerntage" nur Live-Musik gespielt, jedoch keine Tonträger oder Sendungen wiedergegeben worden seien. Beim C Weihnachtsmarkt habe es - insoweit unstreitig - nur am 20.11.2004 auf dem S-Platz Live-Musik gegeben.

Das Landgericht hat die Klage für überwiegend begründet gehalten und den Zahlungsanspruch in Höhe von 38.567,88 Euro nebst beantragter Zinsen zugesprochen, insbesondere die Vergütung nach dem Tarif UV-K I bzw. UV-M für angemessen gehalten, weil sich mit diesem Berechnungsmaßstab die für die Vergütung ausschlaggebenden geldwerten Vorteile hinreichend verlässlich ermitteln ließen. Das Landgericht hat zwar gemeint, dass statt der Größe die konkrete Ausnutzung der beschallten Veranstaltungsfläche als Maßstab dienen könne, sah diese Überlegung aber nicht als entscheidend an, um von der Rechtsauffassung der sachkundigen Schiedsstelle abzuweichen. Für unbegründet hat das Landgericht die Klage gehalten, soweit anlässlich des Weihnachtsmarktes 2004 Vergütung für sechs Veranstaltungstage begehrt worden sei, obwohl nach der insoweit unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten nur an einem Tag Live-Musik gespielt worden sei. Unbegründet sei die Klage auch, soweit ein GVL-Zuschlag für die Veranstaltung H Sommer und Westerntage begehrt worden sei, ohne dass substantiiert vorgetragen worden sei, dass zu diesen Veranstaltungen nicht nur Live-Musik dargeboten worden sei. Die Einrede der V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge