Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 21.08.2007; Aktenzeichen 15 O 51/07)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21. August 2007 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten der Berufung, davon 60 % gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten, wobei die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit Druckerzubehör und Tintenpatronen handeln, Ansprüche wegen der ungeschwärzten Veröffentlichung zweier Urteile, nämlich aus den Verfahren LG Bielefeld 17 O 162 (Urteil vom 03.02.2006) und 17 O 11/06 (Urteil vom 25.03.2006) geltend. Die Klägerin wurde in diesen Verfahren erfolgreich u.a. auf Unterlassung irreführender Werbebehauptungen in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, legte die beiden rechtskräftigen Urteile auf ihrem Server ab und ermöglichte dem Beklagten zu 1), der im Internet ein Testmagazin für Drucker und deren Verbrauchsmaterialien herausgibt, und weiteren ausgesuchten Redaktionen von Fachzeitschriften die Verlinkung der Urteile und damit die Veröffentlichung. Der Beklagte zu 1) berichtete am 07.08.2006 hierüber unter "News: Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern" und setzte dabei einen Link auf die beiden ihm von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Urteile, wie folgt:

"Die X GmbH gewinnt zwei Wettbewerbsprozesse gegen die C GmbH, die auch gegen Druckerchannel gerichtlich vorgehen wollte (...)

Im 1. Prozess (Aktenzeichen 17 O 162/05) wurde als erwiesen festgestellt, dass die C GmbH zu unrecht seine Produkte mit einer TÜV-Zertifizierung beworben hat, die in dieser Form nie existierte. Lediglich ein einziges Produkt hatte eine EMV-Konformitätsbescheinigung. Es wurde eine vom TÜV geprüfte Qualität suggeriert, die so nie vorhanden war. Der Verbraucher wurde hier vorsätzlich getäuscht, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Im 2. Prozess (Aktenzeichen 17 O 11/06) wurde festgestellt, dass die C GmbH zu unrecht eine Testsiegerwerbung der Zeitschrift C?t zu Werbezwecken benutzt hat. Auch hier wurde dem Verbraucher fälschlicherweise eine Qualität offeriert, die er dann bei der Lieferung gar nicht erhielt.

Die X GmbH hat sich gegen diese unlauteren Werbepraktiken zur Wehr gesetzt. Die Urteile können Sie hier einsehen:

- Urteil zur TÜV-Siegel-Werbung (Aktenzeichen 17 O 162/05: Urteil-Tuevsiegel.pdf

- Urteil zur C?t-Sieger-Werbung (Aktenzeichen 17 O 11/06): Urteil-ct-testsieger.pdf"

Ab da standen die Urteile für einen begrenzten Zeitraum im Internet allgemein zur Verfügung. Die Klägerin forderte die Beklagten jeweils unter dem 18.08.2006 zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz auf. Der Beklagte zu 1) entfernte den Link. Der Beklagte zu 1) einerseits und die Beklagten zu 2) und 3) andererseits gaben unter dem 21.08. und 22.08.2006 - unter Aufrechterhaltung ihrer gegenteiligen Standpunkte bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - strafbewehrte Unterlassungserklärungen, indes im Wesentlichen ohne die geforderten weiteren Anspruchsinhalte, ab, wobei Streit darüber bestand, ob sich neben dem Beklagten zu 3) auch die Beklagte zu 2 unterworfen hatte.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Veröffentlichung der Urteile in nicht anonymisierter Form und die Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 2) und zu 3) wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, wegen Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 7 UWG und wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach § 4 Nr. 3 UWG auf Auskunft, Veröffentlichung des Urteils aus diesem Verfahren und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, insbesondere auch der dortigen Antragsfassungen, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 9) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben, wie folgt:

  • 1.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, über die in der Unterlassungserklärung vom 22.08.1006 beschriebene Handlung - die Urteile des LG Bielefeld Aktenzeichen 17 O 11/06 und Aktenzeichen 17 O 162/05 zu veröffentlichen und/oder Dritten zum Download zur Verfügung zu stellen, und/oder Teile aus dem Urteil zu veröffentlichen, oder Dritten zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht jegliche Hinweise auf C GmbH und/oder Herrn H geschwärzt sind, insbesondere auch zu Zwecken des Wettbewerbs - Auskunft dahin zu erteilen, wem (über den Beklagten zu 1) hinaus) ein Link zum Herunterladen der in der Unterlassungserklärung bezeichneten Urteile mitgeteilt worden ist.

  • 2.

    Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägern 419,90 EUR zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 419,90 EUR zu zahlen.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus Handlungen e...

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