Leitsatz (amtlich)

Werden von mehreren Gesellschaftern in einem einheitlichen Geschäft Geschäftsanteile unter Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4 GmbHG geteilt und an mehrere Erwerber so übertragen, dass die Gesamtsumme der an einen Erwerber übertragenen Anteile auch jeweils durch Bildung zulässiger Anteile hätte erreicht werden können, so können die der nach § 134 BGB unwirksamen dinglichen Übertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abreden der Beteiligten wirksam sein (Abgrenzung zu OLG Schleswig v. 15.12.1994 – 5 U 45/93, GmbHR 1995, 588 = NJW-RR 1995, 554).

 

Normenkette

GmbHG §§ 5, 17; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 4 O 410/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen VIII ZR 397/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Streithelfer des Klägers wird das am 7.6.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen abgeändert.

Die Zahlungsanträge zu Ziff. 1a) und 2a) gem. Tatbestand des angefochtenen Urteils werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Wegen der Höhe dieser Ansprüche wird das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit an das LG zurückverwiesen.

Ferner wird der Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über die bezogen auf den Kommanditanteil von 50.000 DM an die R. KG ausgeschütteten Gewinne für die Zeit vom 7.5.1998 bis 10.12.2001.

Zur Entscheidung über den insoweit gestellten Leistungsantrag wird das Verfahren ebenfalls unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LG zurückverwiesen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Übertragung von Gesellschaftsanteilen. In zwei notariellen Verträgen vom 8.9. und 23.12.1993 waren ihm und einem seiner Brüder bzw. beiden Brüdern von den Beklagten deren Kommanditanteile und GmbH-Anteile an der R. GmbH & Co KG sowie deren Komplementär-GmbH übertragen worden. Die Beklagten entäußerten sich dabei ihrer Gesellschaftsanteile vollständig. Jedoch übertrug der Beklagte zu 1) im Vertrag vom 8.9.1993 von seinem GmbH-Anteil i.H.v. 12.500 DM einen Anteil von jeweils 6.250 DM an den Kläger und dessen Bruder B. Der Beklagte zu 2) übertrug im Vertrag vom 23.12.1993 von seinem GmbH-Anteil von 22.500 DM einen Anteil von 13.250 DM an den Kläger und einen solchen von 6.250 DM an dessen Bruder B., den restlichen Anteil von 2.500 DM an einen weiteren Bruder. Nachdem die Erwerber jahrelang als Gesellschafter behandelt worden waren, fiel auf einer Gesellschafterversammlung im Mai 1998 erstmalig auf, dass diese Teilung der früheren Geschäftsanteile der Veräußerer gegen Regelungen des GmbHG verstieß. Die Parteien gingen fortan von der Nichtigkeit der Verträge aus. Die Beklagten weigerten sich jedoch, einem Verlangen des Klägers, an einer Heilung der Verträge mitzuwirken oder ihm erneut in gesetzeskonformer Weise Geschäftsanteile im vorgesehenen Umfang zu übertragen, zu entsprechen. Aus diesem Grunde verlangt der Kläger nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die beiden beurkundenden Notare als Streithelfer des Klägers unter gleichzeitigem Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers für diesen Berufung eingelegt. Sie erstreben die Verurteilung der Beklagten gem. den Schlussanträgen des Klägers aus erster Instanz und beantragen zusätzlich, für den Fall, dass zum Grunde entschieden werden kann, die Sache wegen des Verfahrens zur Höhe an das LG zurückzuverweisen.

Sie verweisen darauf, dass es mit den beiden, im engen Zusammenhang stehenden Verträgen beabsichtigt gewesen sei, den Kläger, der im Rahmen einer altersbedingten Unternehmensnachfolge auch die Geschäftsführung übernehmen sollte, jeweils zu 40 % an der KG und der GmbH zu beteiligen. Hiervon und von der entspr. Wirksamkeit der Verträge seien alle Beteiligten über einen Zeitraum von annähernd 5 Jahren ausgegangen. Der Kläger habe die Gesellschaften erfolgreich geführt, und den Verstoß gegen § 5 Abs. 4 GmbHG habe der anwaltliche Vertreter der Beklagten erst festgestellt, nachdem es zu einem familiären Zerwürfnis gekommen war.

Die Beklagten seien jedoch, so meinen die Berufungsführer, nicht berechtigt gewesen, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen und ihre Mitwirkung zur Heilung zu verweigern.

Unrichtig sei schon der Ausgangspunkt des LG, dass das Ergebnis für den Kläger schlechthin untragbar sein müsse. Dies gelte nur für die Fälle von Formnichtigkeit; darum gehe es hier jedoch nicht. Vielmehr seien die Vertr...

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