Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 19.11.2009; Aktenzeichen 4 O 163/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen VI ZR 201/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

 

Gründe

A.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Ersatz seines Fahrzeugschadens aus einem Verkehrsunfall am 21.1.2008 in Essen, bei dem sein am südlichen Fahrbahnrand der Straße "T-Straße" geparkter Pkw Mercedes Benz S 500 L von dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Lieferwagen Mercedes Sprinter, den der Beklagte zu 1) angemietet hatte und führte, angefahren wurde. Die Beklagte zu 2) hat - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - eingewandt, der Unfall sei mit dem Beklagten zu 1), der solches in Abrede stellt, verabredet gewesen, mithin die Beschädigung des Eigentums des Klägers mit dessen Einwilligung erfolgt. Hiervon ist nach Beweisaufnahme auch das Landgericht ausgegangen und hat, schwergewichtig gestützt auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T, welches die Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs verneint, die Klage abgewiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Er hält am Bestreiten einer Unfallverabredung fest und rügt insoweit fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts, das vermeintlich entlastende Umstände aus der von ihm beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewordenen Beiakte der StA Essen außer Betracht gelassen habe. Fehlerhaft übergangen habe das Landgericht auch das Unstreitigstellen der Kollision zwischen dem Mercedes-Sprinter und dem Pkw des Klägers.

Die Beklagte zu 2) habe den Vollbeweis für einen verabredeten Unfall bei Würdigung aller Indizien auch nicht erbracht:

Die Zugehörigkeit des beschädigten PKWs des Klägers zur "Oberklasse" begründe kein Betrugsmotiv, da der Kläger sein Erhaltungsinteresse durch die - seinerzeit prüfbare - Durchführung der Reparatur des Unfallschadens belegt habe. Die Abrechnung gleichwohl auf Gutachtenbasis sei nicht ungewöhnlich.

Auch die Möglichkeit des Klägers wie auch des weiteren Geschädigten E (D.) als in der Automobilbranche Tätige, ihre Fahrzeuge kostengünstig instandsetzen zu lassen, sei kein Indiz für eine Unfallmanipulation.

Ein vom Landgericht angenommenes Unvermögen des Beklagten zu 1), plausibel zu erklären, warum er für die Fahrt zu X den Weg durch die Straße "T-Straße" genommen habe, spreche gerade gegen die Unfallmanipulation, da ein eingeweihter Schädiger wissen müsse, wo das zu beschädigende Fahrzeug abgestellt ist.

Der Unfallablauf als solcher könne kein Argument für den Manipulationsvorwurf sein, weil auch die Beklagte zu 2) das Geschehen zugestanden habe, so dass die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht geboten gewesen sei.

Das Gutachten T spreche nach seiner mündlichen Ergänzung nicht gegen einen unfreiwilligen Anstoß des Sprinters gegen den Porsche und danach den Mercedes des Klägers, weil die ursprüngliche Feststellung, der Sprinter sei nach der Trennung vom Porsche gezielt nochmals nach rechts gelenkt worden, voraussetze, dass der Mercedes des Klägers in nicht zu weitem Abstand vor dem Porsche und ohne Abstand vom rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Beides seien ungesicherte Annahmen.

Gegen eine Unfallmanipulation spreche die dafür ungewöhnliche Beschädigung zweier weiterer, vor dem Mercedes geparkter Fahrzeuge, hinsichtlich derer der Manipulationsvorwurf offensichtlich nicht erhoben wurde.

Fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht das Ergebnis des von der Zweitbeklagten selbst eingeholten Sachverständigengutachtens Y, das nicht zum Ergebnis eines gestellten Unfalls komme sowie die - im Gesamtergebnis hinsichtlich des Manipulationsverdachts entlastenden - Ermittlungsergebnisse der beigezogenen Strafakte, die durch die Beiziehung in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden seien. Danach habe keine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten bestanden, wohingegen die von Anfang an eingeräumte Verbindung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschädigten D. unverfänglich sei.

Der Beklagte zu 1) stellt keinen Sachantrag.

Er weist den Vorwurf der Unfallmanipulation weiterhin von sich und hält seine Wahl des Fahrwegs zu X durch die Straße "T-Straße" mit seiner Ortsunkenntnis für ausreichend erklärt.

Die Beklagte zu 2) beantragt - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil un...

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