Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 27.10.1997; Aktenzeichen 8 O 194/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht sie zur Zahlung von 11.882,99 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 11.08.1997 verurteilt, ohne daß diese Summe – wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgeht – indessen mit dem an Herrn als Gebrechlichkeitspfleger der Begünstigten … am 06.01.1997 seitens der Klägerin ausgekehrten Betrag körperlich identisch wäre. Vielmehr repräsentiert die Summe von 11.882,99 DM lediglich die Größenordnung, in welcher die Beklagte der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB mindestens zur Erstattung verpflichtet ist.

1.)

Das Landgericht hat nämlich die Klageforderung mit „weitergehenden Nachlaßverbindlichkeiten” aufgefüllt, von denen die Beklagte durch die Klägerin „zuvor befreit worden ist” und die sie infolgedessen „in Höhe der Klageforderung auszugleichen hat” (S. 16 der Urteilsgründe = Bl. 59 GA). Letztlich unabhängig von dem Tatbestand der Befriedigung der Ansprüche von Frau jedoch betragsmäßig synchron hat das Landgericht somit einen deckungsgleichen Kondiktionsanspruch der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten statuiert, den es in seinem Urteil (S. 11 = Bl. 54 GA) wie folgt begründet hat:

„Dies bedeutete aber gleichzeitig, daß die Klägerin mit der vorherigen Zahlung auf die Pflegeheimkosten … letztlich die Beklagte von gegen sie als Alleinerbin gemäß § 1967 BGB begründeten Nachlaßverbindlichkeiten in dieser Höhe der Auszahlung an die Drittbegünstigte von 11.882,99 DM befreit hat, die die Beklagte ansonsten hätte aus dem eigenen oder sonstigen ererbten Vermögen tilgen müssen. Insoweit ergibt sich also ein Rückgriffsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ungerechtfertigt in Höhe der Klageforderung bereichert ist”.

2.)

Zu diesem auf der Befreiung von Nachlaßverbindlichkeiten beruhenden Bereicherungsanspruch hat die Klägerin auch selbst „hingeführt”. Bereits in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 14.01.1997 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatte die Klägerin diese aufgefordert, die von ihr durch Abverfügung vom Girokonto vorverauslagten Kosten des Pflegeheims „…” über 12.300,00 DM sowie die Beerdigungskosten über ca. 6.000,00 DM auszugleichen.

In ihrer Klageschrift vom 18.08.1997 (S. 3 = Bl. 3 GA) hat die Klägerin diesen Klagegrund ebenfalls wieder aufgegriffen. Sie führt dort nämlich aus:

„… Das Girokonto der Erblasserin geriet dadurch in eben der Höhe der Klageforderung ins Soll, da das ursprünglich bestehende Guthaben durch Beerdigungs- und Pflegeheimkosten aufgebraucht worden war.

Die Beklagte als Erbin der Erblasserin ist verpflichtet, den Soll-Saldo auf dem Nachlaßkonto auszugleichen. Denn sie muß die von der Erblasserin getroffene Verfügung zugunsten Dritter gegen sich gelten lassen”.

3.)

Der Senat hatte auch keine Bedenken, den vom Landgericht bereits zuerkannten Klageanspruch in Höhe von 11.882,99 DM aus dem Gesichtspunkt der Befreiung der Beklagten von Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu bestätigen. Diesbezüglich hat die Beklagte den entsprechenden Haftungstatbestand gemäß § 1967 Abs. 2 BGB in ihrer Berufungsbegründung vom 04.02.1998 (S. 7 = Bl. 81 GA) selbst wie folgt eingeräumt:

„Unstreitig fielen für die Heimunterbringung bis zum Tod der Erblasserin noch 12.296,93 DM an, die erst nach dem Tod der Erblasserin gezahlt wurden. Am 13.08.1996 nahm die Klägerin, die unstreitig nicht verfügungsbefugt war, eine Überweisung von 5.500,00 DM und am 17.10.1996 eine Überweisung in Höhe von 6.796,93 DM vor”.

Diese Pflegekosten stellen unzweifelhaft sogenannten „Erblasserschulden” (Palandt-Edenhofer, § 1967 BGB Rdnr. 2) dar, die die Beklagte der Klägerin nach § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten hat – gleichgültig ob bezüglich des Girokontos Nr. … eine Verfügungsbefugnis der Klägerin bejaht werden kann oder nicht. Denn der Beklagten steht eine derartige Verfügungsbefugnis über das Girokonto – wie nachstehend unter Ziffer II.) ausgeführt ist – in keinem Fall zu.

Vor dem Hintergrund der mit Anwaltsschreiben vom 35.07.1997 erfolgten In-Verzug-Setzung der Beklagten zum 11.08.1994 (Bl. 34, 35 GA) waren der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen auf die Klageforderung in der von ihr für Kontokorrentdarlehen auf Privatgirokonten berechneten Höhe zuzusprechen (§§ 284, 286, 288 BGB).

II.

Dieser Kondiktionsforderung über 11.882,99 DM vermag die Beklagte im Wege der Aufrechnung keinen Gegenanspruch in gleicher Höhe entgegenzusetzen, weil die Klägerin am 06.01.1997 vom Girokonto der Erblasserin … Nr. 11.804,14 DM und von deren Sparkonto Nr. … einen Betrag von 77,28 DM nebst Zinsen von 1,57 DM zugunsten der Drittbegünstigten … abverfügt hat.

Denn aufgrund der als „Verfü...

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