Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung der Ansprüche aus so genannten "Reisewerten", die ein Verbraucher durch regelmäßige Einzahlungen im Rahmen eines "Servicevertrages" erworben hat.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 700

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen 16 O 8/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.2014 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils nach den Worten "im Schreiben vom 18.07.2013" die Worte "(Anlage K2)" eingefügt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist der Verein "Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V." und in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.

Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der "S GmbH & Co. KG". Zudem ist sie oder war sie zumindest aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages aus dem Jahre 2006 (Anlage B1 zur Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits [im Folgenden: Gerichtsakte]) mit der Durchführung von "Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen" für die "X International S. L." mit Sitz in Q/Spanien betraut.

Die in Baden-Württemberg wohnende Verbraucherin I schloss am 02.05.2006 im Rahmen eines Telefongespräches mit einer Call-Center-Mitarbeiterin fernmündlich einen von der Beklagten als "Servicevertrag" bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartnerin der Kundin I war hierbei entweder die (zum damaligen Zeitpunkt unter der Firma "X GmbH & Co. KG" auftretende) "S GmbH & Co. KG" oder die spanische Gesellschaft "X International S. L.". Die Beklagte beschreibt den Inhalt dieses "Servicevertrages" dahin, dass es sich um einen Vertrag handele,

"bei dem die Verbraucher monatliche Serviceentgelte entrichten, mit denen alle im Rahmen des Vertrages erbrachten und vorgehaltenen Leistungen pauschal abgegolten werden. Es handelt sich bei den Leistungen des Vertrages um die Auslandskrankenversicherung und Reisenotruf-Versicherung, die Best-Price-Garantie, die telefonische Premium-Reiseberatung zur individuellen Urlaubsplanung, Beratung bei und Erstellung von Reiseangeboten, die Sofortrabattierung von 7 % auf das Serviceentgelt und das Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Nach dem Reisewertbonusprogramm erwirbt der Verbraucher so genannte 'Reisewerte'. Der Kunde kauft in den Reisewerten verkörperte Rechte, die es ihm ermöglichen, unter Einsatz der Reisewerte bei einer späteren Reisevermittlung über das Reisebüro X Touristik GmbH, Dortmund, Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch zu nehmen. Reisewerte stehen nur zweckgebunden zur Anrechnung auf den Reisepreis zur Verfügung" (so die Beklagte wörtlich auf Blatt 49 der Gerichtsakte). Der Verbraucher könne "diese Reisewerte dann im Falle der Buchung einer über das beauftragte Reisebüro, die X Touristik GmbH, vermittelten Reise auf den Preis der Reiseleistung anrechnen lassen, wenn das Reisebüro für die Reise eine Vermittlungsprovision vom Reiseveranstalter erhält, was bei Pauschalreisen immer der Fall ist" (so die Beklagte wörtlich auf Blatt 63 der Gerichtsakte).

Die Kundin I vereinbarte bei Vertragsabschluss ein monatliches Serviceentgelt in Höhe von 75,00 EUR, wobei sie indes wegen der "Sofortrabattierung von 7 %" tatsächlich jeweils lediglich einen Monatsbetrag von 69,75 EUR entrichten musste, der per Lastschrift vom Bankkonto der Kundin eingezogen wurde. Für den monatlichen Zahlbetrag von 69,75 EUR erwarb die Kundin gleichwohl jeweils 75,00 Reisewerte. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich bei dem vereinbarten Entgeltbetrag von 75,00 EUR/Monat um das übliche Monatsentgelt bei "Serviceverträgen" mit der "X International S. L.".

Nach dem Vertragsabschluss im Jahre 2006 buchte die Kundin I mehrfach - und zwar in den Jahren 2008, 2009 und 2013 - Reiseleistungen über das Reisebüro "X Touristik GmbH" und konnte hierbei zur Begleichung der Entgelte für die gebuchten Leistungen die erworbenen Reisewerte im Verhältnis "1 Reisewert = 1,00 EUR" einsetzen. Die Handhabung hierbei war unterschiedlich und hing davon ab, ob die Entgelte für die gebuchten Reiseleistungen im so genannten "Veranstalterinkasso" oder im so genannten "Reisebüroinkasso" z...

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