Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 21.09.2010; Aktenzeichen I-12 O 260/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. September 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

A.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Energiemarkt, insbesondere im Raum I. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte über den Telefon-Direktvertrieb und über den Haustürvertrieb. Sie setzt dabei Vertriebspartner ein, u.a. die Streitverkündete N AG. Die T GmbH war im August 2009 als Untervertriebspartner für die Streitverkündete tätig. Am 05.08.2009 klingelte die Mitarbeiterin der T GmbH, die Zeugin S, an der Wohnungstür der Zeugin Q, einer Kundin der Klägerin, um diese zu einem Wechsel zur Beklagten zu bewegen. Die Zeugin Q unterzeichnete einen Auftrag zur Stromlieferung durch die Beklagte und eine Kündigungsvollmacht. Nachdem die Zeugin Q kurze Zeit später die Zeugin S noch angetroffen hatte, soll diese ihr bestätigt haben, dass sie doch nicht im Auftrag der Klägerin gekommen sei. Die Zeugin S übergab ihr einen Zettel, auf dem sie ihren Namen und die Anschrift der T GmbH sowie deren Telefonnummern geschrieben hatte. Danach ließ sich die Zeugin Q die von ihr unterzeichneten Vertragsunterlagen aushändigen und zerriss diese.

Die Klägerin hat behauptet, die Streitverkündete und deren Untervertriebspartner seien im Einverständnis mit der Beklagten im Haustürvertrieb tätig geworden. Die Zeugin S habe gegenüber der Zeugin Q erklärt,

sie komme von den Stadtwerken I,

alle Kunden würden umgestellt,

die Zeugin Q müsse unterschreiben, damit sie weiter beliefert werden würde,

alles sei nicht so wichtig, wichtig sei doch nur, dass sie, Frau Q im Jahr 200,- € weniger zahlen müsse.

Eine Ersparnis sei - was unstreitig ist - auch unter Berücksichtigung eines einmaligen Wechselbonus von 100,- € allenfalls in Höhe von 107,79 € zu erzielen gewesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Streitverkündete sei nicht berechtigt gewesen, außerhalb des ihr zugewiesenen Bereichs des Telefon-Direktmarketings für die Beklagte tätig zu werden. Untervertriebspartner habe sie nur mit Genehmigung der Beklagten einsetzen dürfen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen Q und S unter Zurückweisung der Klage im Übrigen die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt,

1.

es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der Stadtwerke I GmbH aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen zu behaupten oder behaupten zu lassen, alle Kunden der Stadtwerke I AG würden umgestellt;

und / oder

im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der Stadtwerke I GmbH aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und diesen Stromlieferungsverträge zur Unterschrift vorzulegen und dabei zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Kunden müssten unterschreiben, wenn sie weiter mit Strom beliefert werden wollten;

im geschäftlichen Verkehr handelnd, gegenüber Kunden der Stadtwerke I AG zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, die Strombelieferung wäre bei Beauftragung der F GmbH insgesamt 200,- € günstiger als bei den Stadtwerken, soweit die behauptete Preisersparnis nicht tatsächlich gewährt wird.

2.

an die Klägerin 1.099,- € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5 UWG habe.

Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zeugin S die Aussagen entsprechend der Behauptungen der Klägerin getätigt habe. Die Beklagte habe auch für das Verhalten der Zeugin S einzustehen.

Die Haftungszurechnung sei nicht eng zu fassen. Zur Begründung des erforderlichen inneren Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Vertreters vor Ort und dem Unternehmen der Beklagten reiche es aus, dass der Vertreter für eine Vertriebspartnerin der Beklagten gehandelt habe, die das Produkt der Beklagten habe absetzen sollen. Auffällig sei, dass nach den Angaben der Zeugin S offenbar in größerem Stil mit erheblichen Erfolgen im Auftrage der Streitverkündeten und unter Verwendung von Formularen der Beklagten Verträge zu Gunsten der Beklagten geschlossen worden seien. Dies zeige, dass die Beklagte die Einhaltung des behaupteten Kooperationsvertrages nicht hinreichend kontrolliert habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Das Landgericht verkenne, dass es bereits an einer gemäß § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beauftragung...

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