Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 176/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 22.05.2018 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Zwar sei die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung seitens der E AG habe sie belegt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei jedoch verjährt. Zwar sei die Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zehn Jahre gehemmt worden. An diese Frist schließe sich jedoch nicht die dreijährige Regelverjährungsfrist an. Auch sei ein weiterer Hemmungstatbestand nicht erfüllt worden. Mit Ablauf des 14.12.2016 sei die streitgegenständliche Forderung daher verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 22.05.2018 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Schlussantrag weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB lediglich zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führe, sodass sich die Regelverjährungsfrist an diesen Zeitraum anschließe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 18.07.2018 (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der E AG einen Anspruch auf Zahlung von 10.000.00 EUR aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB.

a) Die Beklagte hat gemeinsam mit ihrem Ehemann mit der E AG den aus der Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 16 f. d. A.) ersichtlichen schriftlichen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen.

Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht der Beklagten ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag die Beklagte möglicherweise wirtschaftlich krass überfordern. Ein Darlehensnehmer hat grundsätzlich selbst sein eigenes Leistungsvermögen zu prüfen, sodass auch eine krasse finanzielle Überforderung grundsätzlich nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages führt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2000, Az. XI ZR 248/99 in BeckRS 2001, 851).

Dies wäre anders zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht echte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloße Mithaftende wäre. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem früheren Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte (vgl. BGH, Urteil v. 16.12.2008, Az. XI ZR 454/07 in BeckRS 2009, 08774, Rn. 13). Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH a. a. O.).

Für die Eigenschaft der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht der Wortlaut des Vertrages, in dem sie als zweite Darlehensnehmerin bezeichnet wird.

Zwar ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGH a. a. O.). Angesichts des...

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