Leitsatz (amtlich)

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion bewirkt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.

 

Normenkette

BGB § 433

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 3 O 44/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.4.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf dem X-Account des Beklagten wurde ohne Angabe eines Mindestpreises ein Pkw angeboten. Kurz nach dem Einstellen des Angebots wurde die Auktion vom Anbieter abgebrochen und der Wagen erneut, diesmal mit Angabe eines Mindestpreises eingestellt. Höchstbietende zum Zeitpunkt des Abbruchs war die frühere Klägerin, die Y mit einem Gebot von 7,10 EUR. Der Beklagte war nicht bereit, den Wagen für 7,10 EUR abzugeben. Mit ihrer Klage hat die Y den Beklagten daraufhin auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei ein Kaufvertrag zum Preise von 7,10 EUR zwischen den Parteien zustande gekommen. Das Schadenersatzbegehren der Y sei indessen rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des LG und seiner Entscheidungsgründe sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des LG verwiesen.

Gegen das Urteil hat die Y Berufung eingelegt. Sie beanstandet die Auffassung des LG, die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs sei rechtsmissbräuchlich. Nach weiterem - klägerseitigen - Vorbringen in der Berufungsinstanz ist der Betrieb der Y vom Kläger übernommen worden.

Er beantragt, abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 sowie 925,60 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Y gebe es nicht. Der Kläger lege es darauf an, Fehler von Anbietern auf X auszunutzen und Schadenersatzansprüche zu generieren.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Sohn des Beklagten, der als dessen Vertreter im Senatstermin erschienen war, persönlich gehört. Der Sohn des Beklagten hat im Wesentlichen angegeben: Er habe den X-Account des Beklagen mit dessen Wissen genutzt, um Sachen anzubieten. Vom Angebot des Fahrzeugs habe der Beklagte allerdings nichts gewusst. Auch beim ersten Einstellen des Angebots habe er einen Mindestpreis eingegeben. Bei der Kontrolle des dann unter X auftauchenden Angebots habe er festgestellt, dass dort ein Mindestpreis nicht angegeben war. Er habe dann nach Möglichkeiten gesucht, die Auktion abzubrechen, aber bei den als Abbruchgrund vorgegebenen "Klickmöglichkeiten" keinen passenden Abbruchgrund gefunden. Deshalb habe er angeklickt, dass der Artikel nicht mehr verfügbar sei.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Zwischen der Y und dem Beklagten ist entgegen der Auffassung des LG kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das beruht nicht etwa darauf, dass die Y nicht existiert, die Y keine Erklärungen abgegeben hätte oder auf Seiten des Beklagten ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hätte (a. - c.), sondern darauf, dass der Beklagte sein Angebot wirksam widerrufen hat (d.).

a. Soweit der Beklagte geltend macht, die Y habe nie existiert, ist dem allerdings nicht zu folgen. Die Y ist im Geschäftsverkehr aufgetreten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vorbringen des Beklagten, wonach die Y gegen verschiedene Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend macht. Warum eine Gesellschaft, die im Geschäftsverkehr auftritt, nicht existieren sollte, erschließt sich nicht.. Darüber hinaus hat der Kläger die im Senatstermin in Kopie vorgelegte Vereinbarung, wonach er den Geschäftsbetrieb der mit Vertrag vom 22.5.12 gegründeten Gesellschaft übernimmt, nunmehr im Original vorgelegt. Auch daraus folgt, dass die Gesellschaft existent war.

b. Soweit der Beklagte geltend macht, die Y sei nicht Inhaberin des X Accounts "X2" gewesen, ist dieses - streitige - Vorbringen neu. Ob es zuzulassen ist, mag dahin stehen. Denn Belastbares dafür, dass die Y nicht Inhaberin des Accounts und damit auf Bieterseite Handelnde gewesen ist, bringt der Beklagte nicht vor. Die von ihm überreichte Auskunft seitens des Portals X [GA129] gibt nur die "Kontaktdaten" wieder, die nichts Ausreichendes darüber besagen, wer Inhaber des Accounts war.

c. Soweit nach dem Ergebnis der Anhörung des Sohns des Beklagten dieser gehandelt hat, ist dieses Vorbringen neu und streitig. Ob es im Hinblick auf etwa fehlende Vertretungsmacht zuzulassen wäre, kann dahin stehen. Der Beklagte wusste danach, dass sein Sohn seinen X-Account benutzt, um Sachen zu verk...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge