Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt in den Sicherungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat vertritt die Auffassung, dass jedenfalls die unwiderrufliche Abgabe eines Angebots durch den Grundschuldgläubiger zum Beitritt des Sicherungsvertrages gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ausreicht, den "Eintritt" in den Sicherungsvertrag nach der Vorstellung des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 200/09) zu bewerkstelligen.

 

Normenkette

ZPO §§ 767-768

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 06.11.2008; Aktenzeichen 12 O 109/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revisionverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N-Str. 44 in E. Am 18.07.1974 bestellte sie, vertreten durch ihren Ehemann C, vor dem Notar A in S zugunsten der D AG an dem Grundstück eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000,00 DM (= 434.598,10 €) nebst Zinsen in Höhe von 15 %, verbunden mit der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. Bl. 298 ff.).

Die D AG trat am 07.07.1988 die Grundschuld an die C ab.

Unter dem 03.04.2000 vereinbarte die Klägerin mit der C eine Zweckbestimmung zur streitgegenständlichen Grundschuld. Danach sollte die Grundschuld mehrere Kredite u.a. auch einen Vorfinanzierungskredit der GbR Grundstücksgemeinschaft C3 - T-Straße/X-Straße, deren Gesellschafter die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann war, in Höhe von 35 Mio. DM sichern.

Zwischen dem 02.10.2003 und dem 16.06.2004 kündigte die C AG gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse.

Am 11.03.2005 trat die C die Grundschuld und die Rechte aus den Kreditverhältnissen an die 6. X GmbH ab. Die Abtretung der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen.

Am 03.02.2006 schloss die neue Gläubigerin mit der I2 Verwaltungs-GmbH und der I AG einen Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag.

Am 27.04.2006 schloss die I2 Verwaltungs-GmbH mit der Beklagten einen Globalzessionsvertrag.

Am 28.04.2006 trat die 6. X GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab. Die Abtretung wurde am 16.11.2007 in das Grundbuch eingetragen. In den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der C AG trat die Beklagte zunächst nicht ein.

Am 26.02.2007 erhielt die Beklagte eine auf sie umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Zweck der Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin hat unter dem 20.03.2008 eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben, die vor dem Landgericht und dem erkennenden Senat erfolglos geblieben ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen unter I. des Urteils des erkennenden Senats vom 07.09.2009 verwiesen.

Mit der vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zugelassenen Revision hat die Klägerin die Vollstreckungsabwehrklage weiter verfolgt. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seiner Entscheidung vom 03.12.2010 das Urteil des erkennenden Senats vom 07.09.2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes u.a. ausgeführt, dass das Berufungsgericht zwar zu Recht sowohl die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als auch die prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog für unbegründet erachtet habe. Trotz allem habe die Revision im Ergebnis Erfolg. Dass der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen könne, wenn er in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, und dass ein Schuldner gegen die Wirksamkeit des Übergangs der titulierten Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger mit den Rechtsbehelfen nach §§ 732, 768 ZPO vorgehen müsse, seien neue Gesichtspunkte, die erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2010 für den vorliegenden Rechtsstreit Bedeutung erlangt hätten. Den Parteien müsse deshalb Gelegenheit gegeben werden, hierauf eingehen zu können. Hierzu erhielten sie durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit.

Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 18.03.2011 (Bl. 527 ff.) ihre Klage "dahingehend konkretisiert", dass es sich dabei um eine Klauselgegenklage gem. § 768 ZPO handele. Die Fassung des Klageantrags nach § 768 ZPO stelle keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Vorsorglich werde hilfsweise eine Klageänderung erklärt, die jedenfalls als sachdienlich zuzulassen sei.

Der erkennende Senat h...

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