Normenkette

FFG § 2 Abs. 2-3, 3 S. 2, Abs. 2 Sätze 3-4, §§ 3, 3 Abs. 2-3, 6, §§ 4, 4 Abs. 1, 4, 6, 6 Unterabsatz 6, Abs. 6 Unterabschnitt 6, Abs. 6 Unterabschnitt 6 S. 2; BGB § 125 S. 2, §§ 133, 138 Abs. 1, §§ 157, 164 Abs. 1 S. 1, § § 164 ff., § 167 Abs. 1, § 168 Sätze 2-3, § § 177 ff., §§ 181, § 249 ff., §§ 280, 280 Abs. 1, §§ 286, 288, § 387 ff., §§ 389, § 398 ff., § § 488 ff., § 488 Abs. 1, §§ 675, § 709 ff., §§ 712, 715, 717 S. 1, § § 705 ff., § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, §§ 818, § 823 ff., § 823 Abs. 2, §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 256, 256 Abs. 1; HGB § § 105 ff., § 105 Abs. 3, § 109 Hs. 1, § § 161 ff., § 161 Abs. 1-2; StGB § 266

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 04.09.2007; Aktenzeichen 12 O 374/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund verschiedener gesellschaftsvertraglicher Streitigkeiten in Anspruch.

Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) sind Töchter des mittlerweile verstorbenen G, des Mitbegründers der W - Unternehmensgruppe. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn und der Beklagte zu 4) der Adoptivsohn der Beklagten zu 2). Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3) bildeten die G - Familien - Gesellschaft (im Folgenden als FFG bezeichnet) in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Zweck der FFG besteht nach den Bestimmungen des FFG - Vertrages vom 10. / 11.12.1970 - Anlage K 3 - unter anderem darin, die Beteiligungen ihrer Gesellschafter an den zur W - Gruppe gehörenden Gesellschaften (u. a. der W - GmbH, der AKS, der AW und der AW - GmbH) "unter Ausschluss anderer Personen ungeschmälert zu erhalten". Mit Wirkung zum 10.12.2008 übertrug der Beklagte zu 1) seine entsprechenden Gesellschaftsanteile auf die Beklagte zu 2) und schied aus der FFG und den diversen zur W - Gruppe gehörenden Gesellschaften aus.

Nach § 3 des FFG - Vertrages bilden die Mitglieder der jeweiligen Gesellschafter - Stämme einen Familienrat, dessen genaue Befugnisse zwischen den Parteien streitig sind. § 4 des FFG - Vertrages enthält unter anderem die folgenden Regelungen, die zum Teil durch Abkommen vom Mai 1973 (Anlage K 41) und durch Vereinbarung vom 17.10.1996 neu gefasst wurden:

"§ 4 Geschäftsführung - Vertretung - Bevollmächtigte

1. Die FFG hat einen Geschäftsführer; ihm obliegt die Durchführung dieses Vertrages. (...)

2. Der Geschäftsführer der FFG ist zu ihrer alleinigen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet und von den Beschränkungen des § 181 BGB im weitestgehenden Umfang befreit. (...)

3. Dem jeweiligen Geschäftsführer ist hierdurch Vollmacht seitens aller übrigen Gesellschafter erteilt, deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die ihnen bzw. der G - Gruppe aufgrund der Beteiligungen an der W, (...) zustehen bzw. obliegen. (...)

4. Die Gesellschaft hat zur Beratung und Unterstützung des Geschäftsführers drei Bevollmächtigte.

Jeder der drei Stämme hat das Recht und die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Jeder Stamm kann jederzeit den von ihm bestellten Bevollmächtigten abberufen. (...)

Jeder Bevollmächtigte hat bei Meinungsverschiedenheiten mit einem oder beiden anderen Bevollmächtigten das Recht, den Familienrat anzurufen, der nach § 3 VI beschließt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mindestens einem Bevollmächtigten und dem Geschäftsführer steht jedem Bevollmächtigten und dem Geschäftsführer das gleiche Recht zu; über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit kann der Familienrat nur einstimmig Beschluss fassen, wobei der Stamm, dem der Geschäftsführer angehört, nicht mitstimmt. (...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des FFG - Vertrages in der Fassung vom 17.10.1996 verwiesen (Anlage K 3 und K 5).

Bis zum 10.12.2008 hatte der Beklagte zu 1) turnusmäßig das Amt des Geschäftsführers der FFG inne; er ließ sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit allerdings regelmäßig durch den Beklagten zu 4) vertreten. Mit Wirkung zum 11.12.2008 wurde die Beklagte zu 2) zur Geschäftsführerin der FFG bestimmt.

Der sog. G - Gruppe, die bis zum 10.12.2008 aus der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3) bestand, steht im Rahmen der W - Mediengruppe und der einzelnen Untergesellschaften die I - Gruppe gegenüber. Ihre Mitglieder sind die Rechtsnachfolger des F3 I, der zusammen mit dem bereits erwähnten G Gründer der W Mediengruppe war. Die Beteiligungen der I - Gruppe sind in der I GmbH & Co. KG zusammengefasst, die durch den zwischenzeitlich verstorbenen Komplementär Dr. T2 vertreten wurde. Sowohl die G - Gruppe als auch die I - Gruppe halten an den einzelnen W -...

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