Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 16.11.2010; Aktenzeichen I-12 O 165/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 16. November 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 03. September 2010 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Parteien vertreiben Spielzeugartikel über die Verkaufsplattform Y.

Unter dem 12.06.2010 mahnte der Antragsgegner 25 Mitbewerber wegen Verwendung der benutzten ("alten") Widerrufsbelehrung jeweils nach einem Gegenstandswert von 25.000,- €, so auch die Antragstellerin, ab.

Diese beauftragte wie auch einige andere Betroffene ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser hatte im Internet mit seiner Tätigkeit geworben, berichtete dort über einen "Rechtsmissbrauch des Herrn H2 und forderte von diesem Abgemahnte auf, sich dringend anwaltlich beraten zu lassen (s. Anl. BK 1, BK 2). Er mahnte für 6 Mandanten den Antragsgegner wegen im Wesentlichen identischer Verstöße ab. Dieser hatte im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine fehlerhafte "40,- € Klausel" verwandt (= Gegenstand der Ziff. 2.1. der Abmahnungen), keine Angaben dazu gemacht, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und nicht darüber belehrt, wie ein Verbraucher mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne (= Gegenstand der Ziff. 2.2. der Abmahnungen). Die Abmahnungen erfolgten dreimal am 05.07.2010 (für die Mandanten P, P2, P3), zweimal am 09.07.2010 (für die Mandanten M und M2) und einmal am 14.07.2010 (für die Mandantin M3). Bei den Mandanten P, P3 und M2 ging es dabei inhaltlich um das Angebot von Playmobilspielzeugen, bei P2 und M3 um Modeschmuck bzw. eine Modearmbanduhr.

Unter dem 14.07.2010 gab der Antragsgegner gegenüber den Mandanten P, M und M2 jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anl. 3 zur Antragschrift) ab.

Am 19.08.2010 stellte die Antragstellerin bei Überprüfung der Unterlassungserklärung fest, dass der Antragsgegner gemäß Ausdruck Anl. 1 weiterhin keine Angaben dazu machte, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und/oder ob dieser dem Kunden zugänglich ist. Sie sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.08.2010 (Anl. 4) wegen Begründung einer neuen Wiederholungsgefahr zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit höherem Vertragsstrafeversprechen auf. Dies ist wiederum für die Mandanten P, M und M2 parallel erfolgt.

Es wurden aufgrund dessen beim Landgericht Bochum die folgenden Verfahren geführt, die nunmehr teilweise auch in die Berufung gelangt sind:

Abmahnung P: 12 O 210/10 = Senat 4 U 40/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 163/10 = Senat 4 U 8/11 wegen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung betr. Speicherung Vertragstext

Amahnung P2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €

Abmahnung P3: 12 O 207/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €

Abmahnung M: 12 O 208/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 165/10 = Senat 4 U 10/11 wegen neuem Verstoß betr. Speicherung vom 19.08.2010

Abmahnung M2: 12 O 209/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 €; und 12 O 164/10 = Senat 4 U 9/11 wegen neuem Verstoß betr. Speicherung vom 19.08.2010

Abmahnung M3: 12 O 203/10 = Senat 4 U 51/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 € + weiterer 899,40 € betr. Abschlussschreiben; zu Besonderheiten s. Urteil vom heutigen Tage im dortigen Verfahren

Weitergehend werden nach Auskunft der Parteienvertreter im Senatstermin nunmehr durch die Mitbewerber P, M und M2 die Vertragsstrafen aus den Unterwerfungserklärungen vom 14.07.2010 wegen der vermeintlichen Verstöße vom 19.08.2010 beim Landgericht Bochum geltend gemacht. Termin zur mündlichen Verhandlung soll dort am 14.06.2011 sein.

Der Antragsgegner hielt den Verstoß gemäß Schreiben vom 23.08.2010 (Anl. 5) nicht für gegeben, da in § 8 seinen AGB ausdrücklich auf die Datenspeicherung hingewiesen werde.

Unter dem 03.09.2010 hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts erwirkt, wonach es dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Spielzeugartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und oder dem Kunden zugänglich ist, wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz Y bei dem Artikel mit der Artikelnummer: #########.

Nach Widerspruch hiergegen hat die Antragstellerin die Verfügung verteidigt. Die Angebotsseite des Antragsgegners enthielte an keiner Stelle Angaben darü...

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