Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 2 O 271/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen VI ZR 139/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie gem. § 1542 RVO a.F. übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Beklagte verursachte als Fahrer eines haftpflichtversicherten Pkw am 13.5.1983 schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin versicherte, damals 16 Jahre alte Schüler G (im Folgenden Versicherter genannt) als Fahrzeuginsasse lebensgefährlich verletzt wurde (u.a. Schädelfraktur mit Schädel-Hirn-Trauma). Die unfallbedingten Verletzungen führten letztlich zur Erwerbsunfähigkeit des Versicherten. Auf Antrag vom 3.12.2003 zahlte die Klägerin dem Versicherten ab dem 1.1.2004 bis zu seinem Tod am 7.10.2004 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Aufwendungen der Klägerin beliefen sich insgesamt auf 7.352,42 EUR. Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 11.5.2004 Kenntnis von dem Unfallereignis und der Rentengewährung.

Mit der vorliegenden, am 28.4.2005 eingereichten und am 4.5.2005 zugestellten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Ersatz ihrer vorgenannten Aufwendungen. Der Beklagte beruft sich (wie außergerichtlich auch der Kfz-Haftpflichtversicherer) auf Verjährung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer gem. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG verjährt ist. Sie streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG analog auch für den Anspruch gegen den Schädiger selbst gilt bzw. der Ablauf dieser Frist auch diesem Anspruch aufgrund einer analogen Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG entgegengehalten werden kann. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.352,42 EUR nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und dabei insb. die Auffassung vertreten, die 10-Jahresfrist könne nicht analog der Regelungen in § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG bzw. § 3 Nr. 8 PflVG auch auf den Anspruch gegen den Schädiger angewendet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, das LG habe zu Unrecht seinen Verjährungseinwand als unbegründet erachtet. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen zu der hier in Streit stehenden Analogie und macht dabei insb. geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als den Fall, in dem eine Schadensersatzklage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Verjährung und (in unmittelbarer Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG) mit Bindungswirkung zugunsten des Schädigers abgewiesen worden sei (vgl. i. e. Bl. 68 ff. und 89 ff. GA). Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren Rechtsstandpunkt, dass hier für eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG bzw. des 3 Nr. 8 PflVG kein Raum sei (vgl. i.E. Bl. 84 ff. GA).

II. Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat zu Recht der Klage stattgegeben und eine Verjährung der Klageforderung verneint. Der Senat ist mit dem LG und dem OLG München (vgl. dazu dessen offenbar nicht veröffentlichtes Urt. v. 27.10.2004 - 20 U 3872/04, Bl. 5 ff. GA) der Auffassung, dass die 10-Jahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG hier keine entsprechende Anwendung finden und der Beklagte der Klägerin auch nicht analog § 3 Nr. 8 PflVG die Verjährung des Anspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (wegen Ablaufs der 10-Jahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG) entgegenhalten kann. 1. Die Klägerin hat gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem hier noch geltenden § 1542 RVO a.F. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in geltend gemachter Höhe. Darüber besteht - vorbehaltlich der sogleich zu erörternden Frage der Verjährung - zwischen den Parteien auch kein Streit. 2. Die Klageforderung ist nicht verjährt. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist nicht entsprechend anwendbar. Der Beklagte kann der Klageforderung auch nicht analog § 3 Nr. 8 PflVG die Verjährung des Direktansp...

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