Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 14.04.2000; Aktenzeichen 23 O 60/00)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14. April 2000 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben bundesweit Einbau- und Gartensaunen sowie Saunazubehör.

Die Antragsgegnerin tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung “www.sauna.de.” auf und wirbt auf diese Weise für ihre Produkte

Die Antragstellerin halt die Verwendung dieses Gattungsbegriffs als Internetadresse für wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz. Es liege auch weder eine Irreführung i.5.v. § 3 UWG noch eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG vor.

Mit der Berufung macht die Antragstellerin geltend, daß die faktische Monopolisierung der Gattungsbezeichnung “Sauna” durch die Antragsgegnerin zu einer Irreführung der Verbraucher führe Diese erwarteten unter einer solchen beschreibenden Angabe einen Überblick über eine zumindest repräsentative Zahl von Anbietern auf dem betreffenden Gebiet und nicht nur die Werbung eines einzigen Herstellers. Der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz normierte Gedanke des Freihaltebedürfnisses müsse, wenn nicht über eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, jedenfalls über § 1 UWG berücksichtigt werden. Es sei der Tatbestand der Behinderung erfüllt, denn die Antragsgegnerin kanalisiere durch die Monopolisierung der Gattungsbezeichnung die Kundenströme auf sich. Potentielle Kunden wurden bei dem Angebot, das am einfachsten gefunden werden könne, hängen bleiben.

Die Antragstellerin beantragt,

das am 14 04.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain “www.sauna.de” im Internet aufzutreten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich ist.

Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin macht mit der Verwendung der Gattungsbezeichnung “Sauna” ohne weitere Zusätze als Internet-Domain keine irreführende Angabe über ihre geschäftlichen Verhältnisse oder ihr Warenangebot. Mit dem Begriff “Sauna” ist das Leistungsangebot der Antragsgegnerin vielmehr thematisch zutreffend beschrieben. Sie bietet tatsächlich Produkte aus dem Saunabereich an.

Eine Erwartung des angesprochenen Verkehrs dahingehend, daß unter der verwendeten Bezeichnung eine Übersicht über die wesentlichen Anbieter des betreffenden Marktes geboten würde, ist nicht anzunehmen, zumindest nicht glaubhaft gemacht. Unter den Oberbegriff “Sauna” fallen so unterschiedliche Bereiche wie das Betreiben von Saunaanlagen zur Benutzung durch einzelne Besucher einerseits und der Verkauf von Saunaeinrichtungen andererseits. Schon wegen dieses weitgestreckten Feldes von Dienstleistungs- und Warenangeboten kann ein bestimmtes Verkehrsverständnis mit der angegriffenen Domain nicht verbunden werden Internet-Nutzer wissen zudem regelmäßig, daß die Domains ohne sachliche Prüfung des dahinterstehenden Programmangebots vergeben werden. Vor allem aber enthält die hier beanstandete Domain der Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte dahin, daß etwa ein allgemeiner Überblick zu dem betreffenden Thema geboten würde. Bei einem Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze, wie er hier verwendet wird, erwartet der Internet-Nutzer eine Präsentation aus diesem Bereich, nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst (so auch OLG Frankfurt, WRP 1991, 34l, 342 zu “wirtschaft-online.de”)

Zumindest fehlt es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer möglicherweise eingetretenen Irreführung. Selbst wenn ein Internet-Nutzer die von der Antragstellerin behauptete Vorstellung haben sollte, wird er seinen Irrtum bei einem Zugriff auf die Seiten der Antragsgegnerin sofort erkennen. Gerade derjenige, der eine repräsentative Marktübersicht erwartet, wird dann nicht bei dem Angebot eines einzelnen Herstellers verbleiben, sondern seine Suche auf anderen wegen, etwa über Suchmaschinen, fortsetzen. Die etwaige Fehlvorstellung wird die Kaufentschließung eines potentiellen Kunden danach letz...

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