Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtsteilsanspruch. Bewertung von Immobilien. "Landgut"

 

Normenkette

BGB §§ 2049, 2311-2312, 2317, 2303

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 04.11.2011; Aktenzeichen 2 O 196/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind die Kinder der am 18.07.2004 verstorbenen Helmi W. Die Erblasserin setzte die Beklagte aufgrund des Testaments vom 18.08.2002 zur Alleinerbin ein. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird auf die Ablichtung Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen. Der Kläger macht gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes als Kommanditistin mit einem Anteil von 50.000 DM an der W GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in gleicher Höhe an dieser Kommanditgesellschaft beteiligt. Im Eigentum der Kommanditgesellschaft stand noch ein Grundstück in N3-L1, nachdem bereits zuvor zwei Grundstücke veräußert worden waren. Das Konto der Kommanditgesellschaft wies zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Fehlbetrag von 2.956,35 € auf.

Darüber hinaus war die Erblasserin Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Komplementärin, der Fa. W GmbH. Diese GmbH hatte ein Stammkapital von 25.000,00 DM. Das Geschäftskonto der GmbH wies zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Guthabenbetrag von 51,30 € auf.

Die Erblasserin war ferner Eigentümerin eines Grundstücks in C. Auf diesem Grundstück befinden sich ein Gutshaus, ein angrenzendes Wirtschaftsgebäude, eine freistehende Remise mit Pferdestall und ein weiteres Wohnhaus.

Der Kläger verlangte von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Nachlass der Erblasserin. Auf das Anerkenntnis der Beklagten erging am 17.08.2005 gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil, durch das sie zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses sowie zur Wertermittlung zweier zum Nachlass gehörender Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt wurde. Der Kläger bezifferte auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses (UR-Nr. 76/2005 des Notars Bernd F1 in T) seinen Pflichtteilsanspruch auf 311.523,25 €. Hinsichtlich des Inhalts des Verzeichnisses wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Zum Nachlass gehören danach unter anderem ein Grundstück in X und ein Grundstück in C1, an denen die Erblasserin im Rahmen einer Erbengemeinschaft mit einem Gesamtwert von 113.000,00 € beteiligt war. Darüber hinaus existierten diverse Konten und Depots im Gesamtwert von 232.014,27 €. Wegen der einzelnen Kontostände wird auf Seite 6 und 7 des notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars Bernd F1 Bezug genommen.

Der Wert des Hausrates, des Pkw, Traktors sowie des Schmucks der Erblasserin betrug 6.058,50 €. Darüber hinaus bestand eine Lebensversicherung ohne Drittbezugsrecht mit einem Wert von 3.076,40 €.

Nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch die Beklagte stellte sich heraus, dass noch ein weiteres Konto der Erblasserin in M existierte. Von diesem Konto hob die Beklagte nach dem Erbfall einen Betrag von 78.000,00 € ab.

Nachdem die Parteien in erster Instanz über den Wert der Grundbesitzung in C, den Wert des im Eigentum der W GmbH & Co. KG stehenden Grundstücks in N3/L1 sowie den in den Nachlass fallenden Anteil an dieser Kommanditgesellschaft gestritten haben, hat das Landgericht von den Parteien unangegriffen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Wert des Grundstücks in N3/Körbecke zum Zeitpunkt des Erbfalls 200.000,00 € betragen hat. Es hat ferner von den Parteien unangegriffen festgestellt, dass die Erblasserin über die W GmbH einen Anteil von 20 % an der Kommanditgesellschaft hielt und unmittelbar mit einem Kommanditanteil von 40 % beteiligte war.

Im Rahmen des Passivnachlasses hat das Landgericht von den Parteien unangegriffen lediglich die folgenden Positionen festgestellt:

1. Steuerschulden Verkauf T-Straße (Bescheid 2000)

68.913,00 €

2. Steuerschulden Verkauf N2 (Bescheid 2003)

42.011,00 €

3. Beerdigungskosten

5.045,24 €

4. Gutachterkosten "I4"

2.886,28 €

5. Gutachterkosten "L1"

1.444,51 €

6. Kosten Nachlassverzeichnis

1.380,70 €

7. Gerichtskosten Arnsberg

1.458,00 €

8. Prozesskosten der Mutter, C4

11.467,00 €

9. Erbscheinverfahren

600,00 €

Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2009 zunächst von 330.169.44 € auf 349.669,44 € erhöht hat, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 23.09.2009 im Hinblic...

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