Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 20.02.1987; Aktenzeichen 12 O 146/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.771,08 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 5. April 1984 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 97 % der Beklagte und 3 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat vom Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 31.12.1975/29.01.1976 (wegen der Einzelheiten des Vertrages siehe Bl. 15 ff d.A.) im Hause … in … Verkaufs- und Lagerräume gemietet. Die Lagerräume befinden sich – jedenfalls zum Teil – im Kellergeschoß. Am 21. August 1983 kam es im Stadtgebiet von … zu heftigen Regenfällen. Die Kanalisation konnte das Regenwasser nicht mehr fassen, so daß ein Rückstau eintrat. Da mehrere Bodeneinläufe im Kellergeschoß des Mietobjektes nicht mit Rückstauventilen versehen waren, stieg das Wasser in den Kellerräumen bis auf eine Höhe von rd. 30 cm an. Dadurch wurden im Keller lagernde Waren der Klägerin beschädigt. Nach Darstellung der Klägerin drang zusätzliches Wasser durch den nicht zum Mietobjekt gehörenden Heizungskeller in die Mieträume ein.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz in An spruch genommen. Sie hat gemeint, im Fehlen der Rückstausicherungen liege ein Mangel des Mietobjektes. Das folge schon daraus, daß der Beklagte sich in § 12 des Mietvertrages zur Erstellung des Ladenlokals entsprechend der Baubeschreibung verpflichtet habe und in der Baubeschreibung auf die Anforderungen der zuständigen Behörden Bezug genommen werde. Nach der Entwässerungssatzung der Stadt … (§ 5 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke der Stadt …) müßten Bodeneinläufe mit Rückstausicherungen ausgestattet sein. In § 5 Ziff. 2 der Satzung sei nämlich Bezug genommen auf die DIN 1986. Danach seien Schmutzwassereinläufe, die unterhalb der Rückstauebene lägen, durch Rückstauklappen, die nur bei Bedarf geöffnet werden dürften, zu sichern. Die hier vorhandenen Bodeneinläufe lägen unter der Rückstauebene. Die im Heizungskeller vorhandene Rückstauklappe sei nicht ordnungsgemäß bedient worden.

Den entstandenen Schaden hat die Klägerin auf 16.275,61 DM beziffert, zuzüglich 785,44 DM Aufräum- und Reinigungskosten und 205,– DM für die Beauftragung eines Installateurs.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.266,55 DM zu bezahlen, zuzüglich 8,5 % Zinsen seit Klagezustellung.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, er habe den der Klägerin entstandenen Schaden nicht zu vertreten. Die Regenfälle am 21. August 1983 hätten ein ganz ungewöhnliches Ausmaß gehabt. Im Innenstadtbereich von … hätten nahezu alle Keller unter Wasser gestanden, ganze Straßenzüge seien überflutet gewesen. Derartige Niederschläge träten im statistischen Durchschnitt nur einmal alle 40 bis 50 Jahre auf. Mieträume brauchten nur unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Verhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt zu sein, nicht aber unter so außergewöhnlichen Verhältnissen, wie sie am 21. August 1983 im Raum … geherrscht hätten. Unter gewöhnlichen Umständen kenne kein Wasser in die Mieträume eindringen. Seit Errichtung des Hauses sei es sonst noch nie zu Wasserschäden gekommen. Rückstaugefahr bestehe in diesem Stadtteil … nicht. Rückstausicherungen seien auch nicht behördlich vorgeschrieben, insbesondere nicht durch die Satzung der Stadt …. Der durch den Rückstau verursachte Wasserdruck sei hier so hoch gewesen, daß Rückstausicherungen diesem Druck nicht standgehalten hätten. Zumindest wäre das am Haus angefallene Abwasser ausgetreten. Der Wasseraustritt aus dem Einlauf im Heizungskeller sei für den Wasserschaden in den Mieträumen nicht ursächlich geworden.

Das Landgericht hat eine Auskunft des Tiefbauamtes der Stadt … vom 06.12.1984 (Bl. 115 d.A.) eingeholt, ob die Wasserschäden auch eingetreten wären, wenn Rückstauklappen vorhanden gewesen wären. Das Landgericht hat zu derselben Frage ferner das Gutachten des Sachverständigen … vom 03.10.1985 (Bl. 143 ff d.A.) eingeholt. Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt … diese Frage verneint. Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Fehlen von Rückstausicherungen sei kein Mangel der Mietsache. Weder nach dem Inhalt des Mietvertrages noch aus dem Gesetz sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Wassereinläufe im Keller mit Rückstausicherungen zu versehen. Der Schaden sei auf eine Umweltkatastrophe zurückzuführen, wie sie sich nur alle 40 bis 50 Jahre ereigne. – Auf das landgerichtliche Urteil vom 20.02.1987 (Bl. 197 ff d.A.) wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Sie beantr...

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