Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung des dem Versicherungsvertreter zustehenden Ausgleichs nach §§ 89b, 92 HGB sind allein verdiente Abschlussprovisionen von Bedeutung, daneben gezahlte Folgeprovisionen bleiben dagegen unberücksichtigt, soweit sie sich nicht als Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit darstellen.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 29.08.2002; Aktenzeichen 22 O 204/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen VIII ZR 335/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.8.2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 11.10.1990 (Anl. K 1; Bl. 22 ff. GA) mit Wirkung zum 1.10.1990 für den Beklagten in der Funktion eines sog. Vertrauensmanns als Handelsvertreter und hauptberuflicher Versicherungsvertreter in R. tätig. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger nach Maßgabe der dem Vertrag vom 11.10.1990 beigefügten und in ihm unter Ziff. IV in Bezug genommenen Provisionsbestimmungen der Beklagten (Anl. K 15; Bl. 226 f., 229a GA) Provisionszahlungen in näher bezeichneter Höhe, die sich dabei in sog. Abschluss- und Folgeprovisionen gliederten und jeweils an näher bezeichnete Voraussetzungen geknüpft waren.

Der Vertrag enthält unter Ziff. IX unter der Überschrift „Ansprüche des Vertrauensmanns nach Beendigung des Vertragsverhältnisses” weiter folgende Bestimmungen:

1. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des VM gegen den LVM auf jegliche Provisionen und Vergütungen mit Ausnahme der noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen.

2. Ein dem VM nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB zustehender Ausgleichsanspruch wird durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt. Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass der Ausgleichsanspruch in der Höhe entsteht, wie er sich aufgrund der … „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs” (§ 89b HGB) ergibt.

Das Vertragsverhältnis endete nach mit Schreiben vom 12.12.1994 erklärter Kündigung des Beklagten durch einvernehmliche Vertragsaufhebung zum 31.1.1995.

Nach Vertragsbeendigung leistete der Beklagte am 26.3.1996 an den Kläger zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruchs eine auf der Grundlage der „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs” errechnete Zahlung von 20.296,11 DM (Berechnung Bl. 138 f. GA, Anl. 1), die der Kläger entgegennahm, ohne hierbei eine ihm von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 9.12.1995 zugeleitete Abfindungserklärung zu unterzeichnen.

Nach Erhalt der v.g. Zahlung kam der Kläger erstmals mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16.12.1999 auf seinen Ausgleichsanspruch zurück, beanstandete hierbei die erbrachte Zahlung des Beklagten als unzureichend und meldete einen weiter gehenden Ausgleichsanspruch an.

Mit seiner am 27.12.2000 erhobenen und am 29.12.2000 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten, der vorprozessual zunächst mit Schreiben vom 29.12.1999 (Anl. K 3; Bl. 27 GA) bis zum 30.6.2000 und später nochmals mit Schreiben vom 14.6.2000 (Anl. K 5; Bl. 42 GA) bis zum 31.12.2000 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, unter Anrechnung seiner geleisteten Zahlung auf weiter gehenden Ausgleich in Höhe restlicher 281.941,13 DM = 144,154,21 Euro in Anspruch. Die Parteien streiten dabei zum einen über die Frage einer Anspruchsverwirkung, zum anderen aber auch über die für die Ausgleichsberechnung maßgeblichen Kriterien. Während der Beklagte an seiner vorprozessual vorgenommenen Ausgleichsberechnung nach Maßgabe der sog. Grundsätze für die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs festhält, nimmt der Kläger eine konkrete Ausgleichsberechnung vor.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die ihm gezahlten Provisionen seien abweichend von den Bestimmungen des Vertretervertrages in vollem Umfang als reine Vermittlungsprovisionen – und als solche dementsprechend auch insgesamt als ausgleichsrelevant – anzusehen. Er hat hierzu vorgetragen, die von dem Beklagten für die Berufung des Ausgleichs herangezogenen sog. Grundsätze für die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs seien wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HGB unwirksam, die Ausgleichsberechnung sei stattdessen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3; Abs. 5 HGB anhand einer konkreten Vorteils- und Verlustprognose vorzunehmen, wobei im Wege der Schätzung darauf abzustellen sei, wie sich der von ihm selbst geworbene Versicherungsbestand unter Zugrundelegung durchschnittlicher Abwanderungsquoten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses künftig entwickeln werde.

Der sich auf dieser Grundlage ergebende Ausgleichsanspruch liege noch über dem nach § 89b Abs. 5 HGB geltenden Höchstbetr...

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