Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 25.01.2006; Aktenzeichen 16 O 120/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Januar 2006 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin bietet auf dem Gebiet der Telekommunikation vielfältige Dienstleistungen an. Sie verfügt über ein Telekommunikationsnetz und stellt ihren Kunden im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots u.a. verschiedene Telefonanschlüsse in verschiedenen technischen Ausführungen zur Verfügung, insbesondere analoge, digitale (ISDN) und DSL-Telefonanschlüsse. Ihre frühere J AG, die den Online-Dienst "X" betrieben hat, ist mittlerweile mit der Klägerin verschmolzen.

Seit der Liberalisierung des Marktes können sich die Verbraucher über eine sog. dauerhafte Voreinstellung (X2) dafür entscheiden, dass automatisch alle Gespräche, die mit einer Ortskennzahl beginnen, durch einen bestimmten Wettbewerber vermittelt werden. Ferner können sie sich dafür entscheiden, den jeweiligen Wettbewerber, der ein konkretes Gespräch vermitteln soll, durch die Angabe der entsprechenden, dem Wettbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl auszuwählen. Dieses Verfahren wird als "X1" bezeichnet.

Die Beklagte bietet eigene Festnetzübertragungswege, Datenübermittlungsdienste, Netzmanagementdienste und Sprachmehrwertdienste an. Sie hält u.a. das Produkt "Y" vor.

Für dieses Produkt warb sie in der G1 im Dezember 2004 wie folgt (Anlage K 34):

- Kopie -

Die Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig.

Sie hat beantragt,

  • 1.

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an dem (n) Geschäftsführer(n) ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

    • a)

      Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen mit der Angabe zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

      "K sucht Bielefelds cleverste DSL-Nutzer",

      wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "G1" vom 11./12.12.2004;

      und/oder

    • b)

      Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen eines Preisvergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar in dem Preisvergleich darauf hinzuweisen, dass bei dem Produkt "Y" eine Mindestvertragslaufzeit besteht und die in dem Preisvergleich genannten Wettbewerbsprodukte keiner Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "G1" vom 11./12.12.2004;

      und/oder

    • c)

      einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer behaupteten maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die zugrundeliegenden Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen nicht identisch sind, ohne auf die bestehenden Unterschiede unmittelbar und hinreichend deutlich hinzuweisen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "G1" vom 11./12.12.2004;

      und/oder

      einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen bei "K" Aufpreise bezahlt werden müssen und dadurch die behauptete maximale Jahresersparnis nicht erreichbar wird, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "G1" vom 11./12.12.2004;

      und/oder

    • d)

      für ein nur einheitlich abnehmbares Gesamtangebot mit der Angabe von Einzelpreisen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "G1" vom 11./12.12.2004;

      und/oder

    • e)

      Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen, die in einigen Regionen der Bundesrepublik Deutschland (aktuell in Teilen Baden-Württembergs, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holsteins sowie den Städten Berlin, Hamburg, München und den Großraum Nürnberg [Erlangen, Fürth, Nürnberg] und auch dort nicht uneingeschränkt angeboten werden, mit der Angabe zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die "K-Leistungen" seien schon in vielen Gebieten verfügbar;

  • 2.

    an die Klägerin € 1.585,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß dem § 247 BGB seit dem 21.05.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dazu im einzelnen u.a. im Hinblick auf die hier noch interessierenden Anträge ausgeführt, der Antrag zu 1. b) sei zu unbestimmt. Er sei auch unbegründet da sie ausreichend auf Mindestlaufzeiten hinweise. Im Übrigen bestünden auc...

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