Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 02.08.1991; Aktenzeichen 18 O 155/90)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 2. August 1991 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger selbst 62 %, der Beklagte zu 1) 25,5 % und der Beklagte zu 2) 12,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst 38 % und der Kläger 62 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst 38 % und der Kläger 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung wie folgt abwenden:

der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger in Höhe von 555.000,00 DM,

der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger in Höhe von 280.000,00 DM,

der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 50.000,00 DM,

sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit erbringen durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank.

Die Beschwer des Klägers beträgt 1.225.800,00 DM, die des Beklagten zu 1) 500.000,00 DM und die des Beklagten zu 2) 250.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 31.08.1989 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … eines Bauunternehmens. Die beiden Beklagten sind die Kommanditisten der Gemeinschuldnerin, und zwar der Beklagte zu 1) mit einer Kommanditeinlage von 252.012,50 DM und der Beklagte zu 2) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 125.987,50 DM. Der Beklagte zu 1) war zugleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Beklagte zu 2) Prokurist.

Der Kläger leitet gegen die Beklagten Ansprüche aus zwei Sachverhaltskomplexen ab.

Komplex I:

Die beiden Beklagten sind Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer Grundstücke in … auf denen sich die Betriebsräume, Lagerplätze und Werkstätten der Gemeinschuldnerin befanden. Das Grundstück … steht im Alleineigentum des Beklagten zu 1), das benachbarte Grundstück … im Miteigentum beider Beklagten. Das auf dem Grundstück … stehende Wohnhaus wird von der Mutter des Beklagten zu 1) aufgrund eines Nießbrauchsrechts bewohnt. Der Beklagte zu 1) bewohnt ein auf dem Grundstück … stehendes Haus. Der betrieblichen Nutzung der Grundstücke durch die Gemeinschuldnerin lagen drei Mietverträge aus den Jahren 1961 bzw. 1965 zugrunde. Danach hatte die Gemeinschuldnerin für die Benutzung der Grundstücke … einen jährlichen Mietzins von 11.700,00 DM und für einen auf dem Grundstück … stehenden Verbindungsbau einen jährlichen Mietzins von 8.520,00 DM zu zahlen, während der Mietzins für die Benutzung des Grundstücks … jährlich 10.530,00 DM betrug. Der Mietzins war in allen drei Fällen in Vierteljahresraten jeweils zum 3. Werktag nach Quartalsbeginn zu zahlen. Die Dauer des Mietverhältnisses war in allen drei Fällen befristet zum 31.07.1971, sollte sich jedoch um jeweils drei Jahre verlängern, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer Frist von einem Jahr gekündigt wurde.

Wegen der Einzelheiten der Mietverträge und wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die vom Kläger als Anlage 2 zur Klageschrift überreichten Mietverträge (Anlagehefter I) sowie auf den vom Kläger überreichten Lageplan (Anlage 1 zur Klageschrift, Anlagehefter I) und auf den von den Beklagten vorgelegten Lageplan (Bl. 340 GA) Bezug genommen.

Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der auch die Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern als eine Leistung zu behandeln sein kann, die den von der Rechtsprechung sowie in Analogie zu §§ 32 a, b GmbHG entwickelten Grundsätzen zur Bindung eigenkapitalersetzender Leistungen unterfallen, hat der Kläger behauptet, die Überlassung der Grundstücke an die Gemeinschuldnerin habe spätestens ab 31.12.1983 fehlendes Eigenkapital der Gemeinschuldnerin ersetzt. Dazu hat er mit näherer Begründung im einzelnen behauptet, die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin sei spätestens seit dem Jahre 1983 sehr schlecht gewesen. Der im Jahresabschluß zum 31.12.1983 (Anlagehefter I, Anlage 3) ausgewiesene Bilanzverlust von über 867.000,00 DM habe das damalige Kapital von 399.000,00 DM vollständig aufgezehrt. Die für die Gemeinschuldnerin tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe bereits damals sowohl eine buchmäßige als auch eine tatsächliche Überschuldung festgestellt, die ausweislich eines Vermerks in dem Jahresabschluß nur dadurch ausgeglichen worden sei, daß die Gesellschafter persönliche Schuldübernahmeerklärungen über insgesamt 700.000,00 DM abgegeben hätten. Nach einem im Jahre 1984 erwirtschafteten Jahresüberschuß von rund 338.000,00 DM habe sich die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin in den Geschäftsjahren 1985 und 1986 nicht entscheidend gebessert, so daß die Gesellschaft Ende 1987 bereits konkursreif gewesen sei. Daran habe auch e...

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