Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 15 O 543/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.8.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Hausratversicherung (VHB 92) in Anspruch und verlangt Enschädigungsleistungen für entwendete Gegenstände.

Der Kläger war am 2.6.2003 mit Jagdfreunden zur Jagd in Polen aufgebrochen.

Man fuhr mit dem Pkw Mercedes G 400 des Zeugen Q.

Am Tatort hinter der Grenze in der Nähe von E. betraten der Kläger, ein zwischenzeitlich zugestiegener Dolmetscher und der Zeuge I. gegen 12.50 Uhr einen Lebensmittelmarkt, um einzukaufen, da man sich in der Jagdhütte selbst versorgen musste.

Der Zeuge Q. blieb draußen neben seinem Fahrzeug stehen; der Schlüssel steckte. Plötzlich sprangen unbekannte Täter in den Wagen und fuhren ab. Es gelang dem Zeugen Q. nicht, sie zu hindern. Er wurde mitgeschleift und blieb verletzt und bewusstlos liegen; er musste anschließend in einem Krankenhaus behandelt werden.

Der Kläger kam aus dem Lebensmittelmarkt und sah noch, wie der Wagen davonfuhr und den Zeugen Q. mitschleifte. Der Kläger lief hinter dem Wagen her, konnte ihn aber nicht weiter verfolgen. Dann wendete das Fahrzeug, das in eine Sackgasse gefahren war, und kam mit hoher Geschwindigkeit auf den Kläger zugefahren. Der Kläger versuchte, sich dem Fahrzeug in den Weg zu stellen, musste aber zur Seite springen, um nicht überfahren zu werden.

Der Kläger hat behauptet, ihm seien Gegenstände im Wert von 12.027 EUR entwendet worden. Davon sind 6.150 EUR anderweitig erstattet worden.

Der Rest i.H.v. 5.877 EUR ist Gegenstand der Klage.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt mit der Begründung, es liege kein in der Hausratversicherung versicherter Schadenfall vor.

Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen Q, I. und N. der Klage in vollem Umfang stattgegeben und Ansprüche aus § 12 Nr. 5a VHB 92 bejaht. Wegen weiterer Einzelheiten auch zum Sach- und Streitstand in erster Instanz wir auf das am 16.8.2005 verkündete Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und wiederholt seine Auffassung, der vom Kläger dargelegte Entwendungsfall sei als ein räuberischer Diebstahl nach den VGB 92 nicht in der Außenversicherung versichert.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist insb. der Ansicht, es handele sich bei dem Angriff gegen den Kläger um einen versicherten Raub, da die Täter bei ihrer Flucht in die Sackgasse noch keinen eigenen Gewahrsam an den dem Kläger gehörenden Sachen begründet hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegründet.

Der kriminelle Überfall am 2.6.2003 in Polen hat keine Leistungspflicht des Beklagten in der vom Kläger genommenen Hausratversicherung ausgelöst.

Der Senat teilt die Ansicht des LG, dass es sich bei dem Tathergang am 2.6.2003 zunächst um einen Raub gegen den Zeugen Q. sowie im zweiten Handlungsteil um einen räuberischen Diebstahl zum Nachteil des Klägers gehandelt hat.

Der Raub, bei dem Gewalt gegen den Zeugen Q. ausgeübt wurde, ist nach dem Versicherungsvertrag nicht versichert, denn Raub ist nach § 5 Abs. 2 VHB 92 entweder dann versichert, wenn er am Versicherungsort - das war die Wohnung des Klägers - verübt wird. Oder Raub ist in der Außenversicherung gem. § 12 Abs. 5a) VHB 92 versichert, wenn der Raub an dem Versicherungsnehmer oder an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der räuberische Diebstahl ist entweder nach § 5 Abs. 1d) VHB 92 am Versicherungsort sowie in der Außenversicherung gem. § 12 Abs. 4 VHB versichert, wenn die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1d) VHB 92 vorliegen. Er ist danach gebäudegebunden, mithin nur dann versichert, wenn sich die Tat in einem Raum eines Gebäudes abspielt.

Danach ist der gegen den Kläger gerichtete Angriff der Täter, der der Erhaltung ihres durch die Wegnahme des Pkw erlangten Gewahrsams diente, als ein räuberischer Diebstahl in der Hausratversicherung nicht versichert, da er sich nicht in einem Raum, sondern auf der Straße zutrug.

Der Senat folgt nicht der Ansicht des LG, der Fall eines räuberischen Diebstahls gegen einen Versicherungsnehmer sei einem Raub gleichzustellen.

Die Gleichstellung verbietet sich deshalb, weil die Bedingungen ganz klar zwischen dem Raub einerseits und dem räuberischen Diebstahl andererseits unterscheiden und beide Varianten unterschiedlich regeln. Dass die Gewährung von Versicherungsschutz bei den beiden Straftatbeständen von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, ist für den Versicherungsnehmer n...

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