Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Urteil vom 29.06.1994; Aktenzeichen 5 F 181/92)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 29.6.1994 abgeändert, soweit das Familiengericht der Klage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin und der am … geborene Beklagte waren seit dem … miteinander verheiratet. Am … schlossen sie vor dem Notar … in … unter Nr. 1 … der Urkundenrolle für … einen Ehevertrag, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten. Am selben Tage (UR.-Nr. … des Notars …) verkauften und übertrugen die Eltern der Klägerin – neben der Übernahme weiterer Verpflichtungen – ihrer Tochter mit Rücksicht auf das spätere Erbrecht die damals wie folgt bezeichneten Grundstücke:

  1. Ihr Hausgrundstück …, Haus Nr. … eingetragen im Grundbuch von … Band … Art. … MR. Art. … lfd. Nr. … Flur … Parz. …, Haus u. Hof,
  2. das im Grundbuch von … Band … Art, … MR. Art. … verzeichnete Grundstück lfd. Nr. … Flur … Parz. …,
  3. das im Grundbuch vom … Band … Art. … MR. Art. … verzeichnete Grundstück lfd. Nr. … Flur … Parz. …
  4. das im Grundbuch von … Band … Art. … MR. Art. … verzeichneten Grundstücke lft. Nr. …, bis …, bis …, bis …
  5. die im Grundbuch von … Band … Art. … MR. Art. … verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. … bis mit … bis mit ….

Am … verstarb die Mutter der Klägerin. Sie wurde vom Vater der Klägerin zu ½ und von den Kindern der Eltern, also der Klägerin, Herrn … und Frau …, zu je 1/6 des Nachlasses beerbt. Am … schlossen die Parteien, der Vater der Klägerin und ihre Geschwister einen notariellen Vertrag (UR.-Nr. … des Notars …). Danach wurden sämtliche am … an die Klägerin übertragenen Grundstücke zurückübertragen; zugleich erfolgte die Erbauseinandersetzung nach der Mutter der Klägerin. Insoweit wurden die im Grundbuch von … Bd. … Blatt …. Im Grundbuch von … Bd. … Blatt … und im Grundbuch von … Bd. … Blatt … eingetragenen Grundstücke an den Vater der Klägerin zu 5/8 und an die Klägerin und ihre beiden Geschwister zu je 1/8 übertragen. Bei diesen Grundstücken handelte es sich um die mit Vertrag vom … zunächst an die Klägerin übertragenen bzw. aufgrund einer Flurbereinigung an ihre Stelle getretenen Grundstücke, die zwischenzeitlich im Grundbuch neu bezeichnet worden waren. Am … verstarb der Vater der Klägerin. Dessen Erben sind, wie im Erbschein des Amtsgerichts … vom … ausgewiesen, die Klägerin sowie ihre Schwester … und ihr Bruder … jeweils zu 1/3. Im Zuge der Erbauseinandersetzung nach dem Vater zwischen der Klägerin und ihren Geschwistern erhielt die Klägerin durch notariellen Vertrag vom … UR.-Nr. … des Notars …, gegen Zahlung von 13.698,66 DM folgende Grundstücke übertragen:

  1. die im Grundbuch von … Band … Bl. … lf. Nr. … bis einschließlich …, bis einschließlich … bis einschließlich …, eingetragenen Grundstücke
  2. das im Grundbuch von … Band … Bl. … eingetragene Grundstück lf. Nr. … (frühere Bezeichnung Band … Bl. … Flur … Flurstück …)
  3. die im Grundbuch von … Band … Bl. … eingetragenen Grundstücke lf. Nr. … bis einschließlich … bis einschlichtlich ….

Die übrigen im Klageantrag zu 1 a–c aufgeführten Grundstücke (Grundbuch von …) Band … Blatt … Nr. … und … sowie … – … sowie die im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragenen Grundstücke Nr. … + … hat die Klägerin in Gefolge des Flurbereinigungsverfahrens erhalten. Die im Klageantrag zu 2 a + b bezeichneten Grundstücke blieben bei der Auseinandersetzung unberücksichtigt. Insoweit verblieb es bei der ungeteilten Miterbengemeinschaft der Klägerin mit ihren Geschwistern.

Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom …, Aktenzeichen …, insoweit rechtskräftig seit dem …, geschieden.

Ein gemäß § 99 FGG vor dem Amtsgericht …, Aktenzeichen …, geführte Auseinandersetzungsverfahren blieb erfolglos und wurde durch Beschluß vom … eingestellt.

Die Klägerin hat mit der am … bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am … zugestellten Klage Auflassung der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke bzw. Grundstücksanteile verlangt.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne ihre Rechte aus § 1477 Abs. 2 und 1478 BGB nebeneinander geltend machen und habe einen Anspruch auf Auflassung der Grundstücke ohne eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, weil ihr Wertersatzanspruch gemäß § 1478 BGB denjenigen des Beklagten gemäß § 1477 Abs. 2 BGB übersteige. Die Klägerin hat gemeint, für die Beurteilung ihres Anspruchs sei es unbeachtlich, daß der Beklagte und sie bei einigen Grundstücken (Klageantrag 2 a + b) nur gesamthänderisch verbundene Miteigentümer zu 1/3 neben ihren Geschwistern seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1)

an sie seine Miteigentumsanteile an folgenden Grundstücken aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen:

  1. die beim Amtsgericht … im Grundbuch von …, Band … Blatt … eingetragenen Grundstücke:

    lfd. Nr.

    Flur

    Flurstück

  2. das beim Amtsgericht …...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge