Verfahrensgang
AG Lüdenscheid (Urteil vom 29.06.1994; Aktenzeichen 5 F 181/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 29.6.1994 abgeändert, soweit das Familiengericht der Klage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin und der am … geborene Beklagte waren seit dem … miteinander verheiratet. Am … schlossen sie vor dem Notar … in … unter Nr. 1 … der Urkundenrolle für … einen Ehevertrag, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten. Am selben Tage (UR.-Nr. … des Notars …) verkauften und übertrugen die Eltern der Klägerin – neben der Übernahme weiterer Verpflichtungen – ihrer Tochter mit Rücksicht auf das spätere Erbrecht die damals wie folgt bezeichneten Grundstücke:
- Ihr Hausgrundstück …, Haus Nr. … eingetragen im Grundbuch von … Band … Art. … MR. Art. … lfd. Nr. … Flur … Parz. …, Haus u. Hof,
- das im Grundbuch von … Band … Art, … MR. Art. … verzeichnete Grundstück lfd. Nr. … Flur … Parz. …,
- das im Grundbuch vom … Band … Art. … MR. Art. … verzeichnete Grundstück lfd. Nr. … Flur … Parz. …
- das im Grundbuch von … Band … Art. … MR. Art. … verzeichneten Grundstücke lft. Nr. …, bis …, bis …, bis …
- die im Grundbuch von … Band … Art. … MR. Art. … verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. … bis mit … bis mit ….
Am … verstarb die Mutter der Klägerin. Sie wurde vom Vater der Klägerin zu ½ und von den Kindern der Eltern, also der Klägerin, Herrn … und Frau …, zu je 1/6 des Nachlasses beerbt. Am … schlossen die Parteien, der Vater der Klägerin und ihre Geschwister einen notariellen Vertrag (UR.-Nr. … des Notars …). Danach wurden sämtliche am … an die Klägerin übertragenen Grundstücke zurückübertragen; zugleich erfolgte die Erbauseinandersetzung nach der Mutter der Klägerin. Insoweit wurden die im Grundbuch von … Bd. … Blatt …. Im Grundbuch von … Bd. … Blatt … und im Grundbuch von … Bd. … Blatt … eingetragenen Grundstücke an den Vater der Klägerin zu 5/8 und an die Klägerin und ihre beiden Geschwister zu je 1/8 übertragen. Bei diesen Grundstücken handelte es sich um die mit Vertrag vom … zunächst an die Klägerin übertragenen bzw. aufgrund einer Flurbereinigung an ihre Stelle getretenen Grundstücke, die zwischenzeitlich im Grundbuch neu bezeichnet worden waren. Am … verstarb der Vater der Klägerin. Dessen Erben sind, wie im Erbschein des Amtsgerichts … vom … ausgewiesen, die Klägerin sowie ihre Schwester … und ihr Bruder … jeweils zu 1/3. Im Zuge der Erbauseinandersetzung nach dem Vater zwischen der Klägerin und ihren Geschwistern erhielt die Klägerin durch notariellen Vertrag vom … UR.-Nr. … des Notars …, gegen Zahlung von 13.698,66 DM folgende Grundstücke übertragen:
- die im Grundbuch von … Band … Bl. … lf. Nr. … bis einschließlich …, bis einschließlich … bis einschließlich …, eingetragenen Grundstücke
- das im Grundbuch von … Band … Bl. … eingetragene Grundstück lf. Nr. … (frühere Bezeichnung Band … Bl. … Flur … Flurstück …)
- die im Grundbuch von … Band … Bl. … eingetragenen Grundstücke lf. Nr. … bis einschließlich … bis einschlichtlich ….
Die übrigen im Klageantrag zu 1 a–c aufgeführten Grundstücke (Grundbuch von …) Band … Blatt … Nr. … und … sowie … – … sowie die im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragenen Grundstücke Nr. … + … hat die Klägerin in Gefolge des Flurbereinigungsverfahrens erhalten. Die im Klageantrag zu 2 a + b bezeichneten Grundstücke blieben bei der Auseinandersetzung unberücksichtigt. Insoweit verblieb es bei der ungeteilten Miterbengemeinschaft der Klägerin mit ihren Geschwistern.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom …, Aktenzeichen …, insoweit rechtskräftig seit dem …, geschieden.
Ein gemäß § 99 FGG vor dem Amtsgericht …, Aktenzeichen …, geführte Auseinandersetzungsverfahren blieb erfolglos und wurde durch Beschluß vom … eingestellt.
Die Klägerin hat mit der am … bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am … zugestellten Klage Auflassung der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke bzw. Grundstücksanteile verlangt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne ihre Rechte aus § 1477 Abs. 2 und 1478 BGB nebeneinander geltend machen und habe einen Anspruch auf Auflassung der Grundstücke ohne eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, weil ihr Wertersatzanspruch gemäß § 1478 BGB denjenigen des Beklagten gemäß § 1477 Abs. 2 BGB übersteige. Die Klägerin hat gemeint, für die Beurteilung ihres Anspruchs sei es unbeachtlich, daß der Beklagte und sie bei einigen Grundstücken (Klageantrag 2 a + b) nur gesamthänderisch verbundene Miteigentümer zu 1/3 neben ihren Geschwistern seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1)
an sie seine Miteigentumsanteile an folgenden Grundstücken aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen:
die beim Amtsgericht … im Grundbuch von …, Band … Blatt … eingetragenen Grundstücke:
lfd. Nr.
Flur
Flurstück
…
…
…
das beim Amtsgericht …...
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