Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsentscheid zur Berechnungsgrundlage eines Mieterhöhungsverlangens: Vereinbarung einer Teil-Inklusivmiete
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Sieht ein Wohnungsmietvertrag als Mietentgelt nur einen bestimmten Betrag (zuzüglich Heizungs-/Warmwasserkosten) vor, ist dieser Betrag im Regelfall als (Teil-)Inklusivmiete zu verstehen, mit der auch umlagefähige Betriebskosten abgegolten sein sollen (Anschluß OLG Stuttgart, 1983-07-13, 8 RE Miet 2/83, NJW 1983, 2329, Leitsatz 1). An diesen Betrag als (Teil-)Inklusivmiete ist bei der Mietzinserhöhung nach MHG § 2 (juris: MietHöReglG) anzuknüpfen.
2. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
Normenkette
BGB § 535; MietHöReglG § 2
Fundstellen
Dokument-Index HI541933 |
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