Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Erbenhaftung für die Vergütung des Nachlasspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist ein Ausspruch, durch den dem Erben die Beschränkung seiner Erbenhaftung vorbehalten wird, nicht veranlasst.

 

Normenkette

BGB §§ 1960, 1836; ZPO § 780 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Unna (Beschluss vom 10.05.2016; Aktenzeichen 60 VI 223/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 981,75 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg:

Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 818; Münchener Kommentar zum BGB-Leipold, 6. Aufl., § 1960 Rn. 73). Der im vorliegenden Fall vom Beteiligten zu 5) angesetzte und vom Nachlassgericht gebilligte Ansatz von 110,- EUR je Stunde ist nicht zu beanstanden. Für die Tätigkeit eines als Nachlasspflegers bestellten Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Stundensatz von 110,- EUR angemessen (Senat MDR 2011, 609).

Der abgerechnete Zeitaufwand von 7,5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 5) vorgenommenen Ermittlungen und Tätigkeiten der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, nachvollziehbar und angemessen. Die vom Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.8.2016 vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Der Beteiligte zu 5) war vom Nachlassgericht durch den Beschluss vom 22.4.2015 nicht nur mit der Ermittlung der Erben betraut worden, sondern auch mit der "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" sowie mit der "Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind". Angesichts dieser dem Beteiligten zu 5) übertragenen Aufgaben waren sowohl die Besichtigung der Immobilie in N als auch eine Überprüfung der Forderung des T sinnvoll und notwendig.

Angesichts der komplexen Familienverhältnisse des Erblassers und angesichts der Vielzahl der abgegebenen Ausschlagungserklärungen erforderte die Sichtung der Nachlassakte einen mehr als nur geringen Zeitaufwand. Dass im Zuge der Anfertigung von Schriftsätzen die Nachlassakte nach einem erstmaligen Durcharbeiten nochmals berücksichtigt wird, ist nicht unangemessen.

Wenn der Beteiligte zu 2) moniert, einen vom Beteiligten zu 5) am 26.7.2015 diktierten Schriftsatz bislang nicht erhalten zu haben, mag er den Beteiligten zu 5) um eine Abschrift bitten. An der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwandes ändert ein fehlender Posteingang nichts.

Eine Mittellosigkeit des Nachlasses kann nicht festgestellt werden.

Der Beteiligte zu 5) hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger festgestellt, dass der Wert des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Immobilie in N den Betrag der bestehenden Forderungen übersteigen dürfte. Die Angaben des Beteiligten zu 2) in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, hieran Zweifel zu begründen. Es kommt insoweit nicht auf den Nominalbetrag der im Grundbuch eingetragen Grundpfandrechte nebst eingetragenen Zinsen an, sondern auf den Valutenstand der besicherten Darlehen (vgl. hierzu auch Senat Rpfleger 2014, 165).

Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Beteiligte zu 2) einen Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss tenoriert haben will. Ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in der nachlassgerichtlichen Entscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Es bedarf dabei keiner Entscheidung dazu, ob eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Nachlasspflegervergütung auf den Bestand des Nachlasses bereits aus der Natur des gegen den oder die Erben gerichteten Festsetzungsbeschlusses folgen kann (so wohl OLG Celle, Beschluss vom 30.6.2016, Aktenzeichen 6 W 81/16 - zitiert nach juris). Auch wenn man - wozu der Senat eher neigt - den Anspruch des Nachlasspflegers gegen die Erben auf Zahlung der Vergütungsforderung als Nachlassverbindlichkeit sieht (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB Bearbeitung 2008, § 1960 Ren. 37), für die der Erbe grundsätzlich gemäß § 1967 Abs. 1 BGB mit seinem ganzen Vermögen einzustehen hat, ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kein Raum für den Vorbe...

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