Entscheidungsstichwort (Thema)

Namenserteilung bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge. Personenstandssache betreffend die Eintragung eines Randvermerks in das Geburtenbuch betreffend das Kind Bianca B.

 

Leitsatz (amtlich)

Entgegen dem Wortlaut des § 1618 S. 1 BGB ist die Einbenennung eines unverheirateten Kindes auch dann möglich, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinschaftlich zusteht.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der andere Elternteil der Namenserteilung zustimmt.

 

Normenkette

BGB § 1618

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 5 T 240/00)

AG Münster (Aktenzeichen 22 III 21-22/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) vom 08. März 2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Standesbeamtin des Standesamtes M. wird angewiesen, dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 1) einen Randvermerk darüber beizuschreiben, daß die Beteiligte zu 1) den Familiennamen B. führt.

Eine weitergehende Anweisung an den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung ergeht nicht.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 600,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das betroffene Kind ist aus der am 01. Februar 1991 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 4) hervorgegangen und führt den Ehenamen B. als Geburtsnamen. Diese Ehe der Beteiligten zu 2) ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. Mai 1996 rechtskräftig geschieden worden. Die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1) ist den Eltern gemeinsam belassen worden. Die Beteiligte zu 2) hat am 12. Dezember 1997 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen und führt seitdem den Familiennamen B. Aus dieser Ehe ist die am 09. Mai 1998 geborene Adriane … D. hervorgegangen.

Durch Erklärung vom 01. Februar 2000 haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegenüber der Standesbeamtin der Beteiligten zu 1) ihren Ehenamen erteilt und diesem Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen angefügt. Danach soll das Kind künftig den Familiennamen B. führen. Die Beteiligten zu 1) und 4) haben in die Namenserteilung eingewilligt.

Die Standesbeamtin des Standesamtes M. hat mit Verfügung vom 09. Februar 2000 die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Erklärungen wirksam seien und somit im Geburtseintrag des Kindes vermerkt werden könnten. Daran beständen im Blick darauf Zweifel, daß die Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht hätten. Über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sei die gewünschte Namensführung nicht zu erwirken, weil nach den geltenden Verwaltungsvorschriften Doppelnamen nicht zulässig seien. Die Beteiligte zu 5) hat die Vorlage der Standesbeamtin an das Amtsgericht weitergeleitet.

Das Amtsgericht hat die Standesbeamtin u. a. angehalten, dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 1) einen Randvermerk darüber beizuschreiben, daß die Beteiligte zu 1) den Familiennamen B. führe.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 5) bei dem Amtsgericht mit Schreiben vom 08. März 2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich insbesondere gegen die Annahme gewandt hat, daß § 1618 BGB für den Fall des gemeinsam ausgeübten Sorgerechts eine planwidrige Regelungslücke enthalte, die im Wege einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift geschlossen werden könnte.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20. April 2000 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5), die sie mit einem am 18. Mai. 2000 beim Landgericht Münster eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingelegt hat. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem weiteren Rechtsmittel entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, daß sie notfalls bereit seien, eine Sorgerechtsänderung herbeizuführen, um auf diese Weise die Voraussetzungen des § 1618 BGB zu erfüllen. Aus dieser Möglichkeit ergebe sich einmal mehr die Unsinnigkeit der Einbenennungsvoraussetzungen, nach denen die Einbenennung nur dann möglich sein soll, wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zustehe.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 49 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 5) folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts – wie bereits diejenige des Amtsgerichts – verfahrensfehlerhaft über die Grenzen des durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmten Verfahrensgegenstandes hinausgegangen ist. Im übrigen ist sie unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5) ausgegangen.

1.

Der Gegenstand des Verfahre...

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