Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum. Streupflicht als Teil der gemeinschaftlichen Verwaltung. Heranziehung der Wohnungseigentümer zur Streupflicht
Orientierungssatz
1. Die Streupflicht hinsichtlich des gemeinschaftlichen Grundstücks (Hauszugänge, Garagenzufahrt u dergl) sowie des angrenzenden öffentlichen Gehweges fällt in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (WoEigG § 21 Abs 1).
2. Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluß (zB mehrheitlich beschlossene Hausordnung), sondern nur aufgrund einer Vereinbarung zur tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht - sei es durch eigenhändige Tätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten - herangezogen werden (Anschluß KG Berlin, 1977-04-15, 1 W 1151/77, Rpfleger 1978, 146; Anschluß OLG Hamm, 1980-02-05, 15 W 277/79, OLGZ 1980, 261).
Normenkette
WoEigG § 21 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 2; BGB § 823
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 03.02.1981; Aktenzeichen 7 T 412/80) |
Fundstellen
Haufe-Index 541633 |
NJW 1982, 1108 |
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