Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 13.08.2013; Aktenzeichen 107 F 1078/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Mündels vom 29.3.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 13.8.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Vormundschaft über die am 20.2.2012 in das Bundesgebiet eingereiste T (nachfolgend: Beschwerdeführerin).

Das Jugendamt E nahm die Beschwerdeführerin am 21.2.2012 in E in Obhut. Diese gab an, sie stamme aus Guinea und sei am xx. xx. 1997 in N geboren. Am 20.2.2012 sei sie 14-jährig ohne Begleitung mit dem Flugzeug an unbekannter Stelle in das Bundesgebiet eingereist. Kontakt zu ihren Eltern bestehe nicht, ihre Mutter sei 2001 verstorben und ihr etwa 60 Jahre alter Vater lebe in N.

Mit Beschluss vom 16.3.2012 (Az.: 107 F 1078/12) stellte das AG - Familiengericht - Dortmund fest, dass die Sorge der Eltern für die Beschwerdeführerin gem. § 1674 BGB ruht und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das Jugendamt E bestellt.

Unter dem 6.11.2012 hat sodann das Jugendamt E die Aufhebung der Vormundschaft mit der Begründung angeregt, nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde handele es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum um eine Falschangabe. Die Beschwerdeführerin sei mit Personalien auch in Belgien erfasst, danach nicht am xx. 04.1997 sondern am xx. 04.1989 geboren und somit längst volljährig.

Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem AG am 5.2.2013 hat sich die Beschwerdeführerin dahin eingelassen, ihre in Belgien vorgelegte Geburts- und Heiratsurkunde sowie ihr Pass seien auf Veranlassung ihrer Tante in Guinea in Zusammenarbeit mit einem ihr unbekannten Mann gefertigt worden. Ihre Tante habe sie vor einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater schützen wollen. Die Angaben in Urkunde und Pass seien falsch, insbesondere das dort ausgewiesene Geburtsdatum und die Tatsache der Eheschließung.

Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten im Termin vom 5.2.2013 und nach Abgabe einer Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin in eine ärztliche Untersuchung zum Zwecke der Altersfeststellung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter der Beschwerdeführerin beschlossen. Durch weiteren Beschluss vom 4.3.2013 hat das AG klargestellt, dass im Rahmen der Begutachtung Röntgenaufnahmen gefertigt werden können. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 20.5.2013 sowie auf dessen mündliche Erläuterung durch Prof. Dr. T im Termin vom 23.7.2013 verwiesen.

Mit Beschluss vom 13.8.2013 hat das AG - Familiengericht - Dortmund seinen Beschluss vom 16.3.2012 und also die Vormundschaft über die Beschwerdeführerin aufgehoben. Aus den Unterlagen in Belgien und auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit über 18 Jahre alt sei.

Gegen den ihr am 28.8.2013 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am selben Tag beim AG eingegangenen Schriftsatz vom 23.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das rechtsmedizinische Gutachten dürfe nicht verwertet werden, da sie im Rahmen der Begutachtung unter Verstoß gegen § 25 RöntgenVO geröntgt worden sei.

Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben.

Das Jugendamt der Stadt E hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Beschwerdeführerin ist nach dem maßgeblichen guineischen Recht spätestens mit Ablauf des 31.10.2014 volljährig geworden, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft nach dem ebenfalls maßgeblichen guineischen Recht entfallen sind.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-VO), weil die Beschwerdeführerin vorträgt, 1997 geboren und damit unter 18 Jahre zu sein und ihren Lebensmittelpunkt in E hat.

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zwar kann die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nach dem insoweit maßgeblichen guineischen Recht für den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht festgestellt werden, die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist allerdings spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2014 eingetreten, so dass die Entscheidung des AG unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der Beschwerdeentscheidung richtig und deshalb zu bestätigen ist.

a) Für die Frage der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ist ebenso wie für die Frage der Entstehung und des Endes der Vormundschaft gem. Art. 7, 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Heimatrecht der Beschwerdeführerin und also das Recht des Sta...

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