Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft. Herausgabe von Unterlagen durch den früheren Verwalter. hilfsweise Auskunft. eidesstattliche Versicherung und Herausgabe

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 26.08.1985; Aktenzeichen 3 T 142/85)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 II 41/84)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben und insoweit neu gefaßt:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, an die Beteiligten zu 1) – gegen Erstattung nachgewiesener Kosten – Photokopien folgender Unterlagen betreffend die Häuser … herauszugeben:

  1. die vollständigen Planungs- und Vertragsunterlagen zwischen der Beteiligten zu 2) und dem …
  2. den vollständigen Schriftwechsel des Architekten … mit den an der Errichtung der Häuser … beteiligten Firmen bezüglich nachträglicher Abweichungen von der in den Leistungsverzeichnissen, Baubeschreibungen etc. vorgesehenen Ausführung sowie der Anzeige von Mängeln und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen;
  3. die vollständigen Planungs-, Angebots- und Vertragsunterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibungen, Vertragsbedingungen, Abnahmeverhandlungen sowie die vollständigen Unterlagen über die Bauausführung (Zeichnungen, Ausführungsskizzen, Schriftwechsel über nachträglich Änderungen von der vorgesehenen Ausführung) und die Schlußrechnungen bezüglich der Firmen …
  4. die vollständigen (Konstruktions-)Zeichnungen, Berechnungen, (Bau- und Betriebs-)Beschreibungen und Prüfbescheinigungen über

    aa) Heizungs- und zentrale Gebrauchserwärmungsanlagen (DIN 18380)

    bb) Gas-, Wasser und Abwasserinstalationsarbeiten innerhalb der Gebäude (DIN 18381)

    cc) elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in den Gebäuden (DIN 18382)

    dd) die Konstruktion der Fassade einschließlich der Unterkonstruktion, Attika und Entwässerung sowie der Randeinfassungen und der Metallfensterzargen einschließlich der Abdichtung

    ee) die Konstruktion der Flachdächer einschließlich der Unterkonstruktion, Entwässerung, Randeinfassung und Abklebung

    ff) die Installation der Rauchabzugsanlage einschließlich Bau- und Betriebsbeschreibung

    gg) die Installation der Feuerlösch-Trockenleitungen einschließlich Verankerung mit Angabe der Nenndrücke der verlegten Leitungen und eingebauten Armaturen sowie das Protokoll über die Dichtigkeitsdruckprüfung

    hh) die Schließanlagen für die Haus- und Wohnungstüren sowie für die Maschinenräume

    ii) die Installation der Klingel- und Gegensprechanlage zum Öffnen der Haustüren

    jj) die Installation der zentralen Antennenanlage mit Kabelplänen einschließlich Verteiler

    kk) die Installation für die Notstromversorgung zum Betrieb der Aufzüge und der Treppenhausbeleuchtung

    ll) die Konstruktion des Entlüfungssystems der innenliegenden Bäder und Toiletten

    mm) die Konstruktion der Metallrahmenfenster der Aufzugsaufbauten

    nn) die Konstruktion der Loggien mit Brüstung einschließlich Abdichtung und Entwässerung

    oo) die Konstruktion der Abdichtungen der unter der Entwässerungsebene der Kellersole liegenden Gebäudeteile pp., die Lage der Schlitze für die Verlegung aller Ver- und Entsorgungsleitungen im Gebäude einschließlich der Schächte für die vertikale Leitungsverlegung.

Im übrigen wird die weitere sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen zu 1/10 die Beteiligten zu 1) und zu 9/10 die Beteiligte zu 2).

Der Gegenstandswert für den dritten Rechtszug wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2 war Eigentümerin der Grundstücke …. Auf diesen Grundstücken ließ sie als Bauträgerin eine Wohnungsanlage mit 48 Wohnungen errichten. Durch notarielle Erklärung vom 26.03.1971 teilte sie das Eigentum in verschiedene Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auf und bestellte sich gleichzeitig für die Dauer von 8 Jahren zur ersten Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Die Miteigentumsanteile veräußerte sie unter Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Bauhandwerker an verschiedene Interessenten. Während ihrer Tätigkeit als Verwalterin war sie u.a. mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an der Fassade des Hauses befaßt.

Durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.1983 sind die Beteiligten zu 1) mit Wirkung vom 01.10.1983 als Nachfolger der Beteiligten zu 2) zu Verwaltern der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Seit dem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der früheren Verwalterin zur Herausgabe von Verwaltungs- und Bauunterlagen. Die Beteiligte zu 2) hat auf entsprechende Anforderungen zahlreiche Unterlagen übergeben. Sie weigert sich jedoch insbesondere, weitere die Bauerrichtung betreffende Unterlagen an die neuen Verwalter herauszugeben. Sie hat versichert, keine weiteren Verwaltungsunterlagen mehr in ihrem Besitz zu haben.

Durch Beschluß, vom 25.06.1984 ermächtigten die Wohnungseigentümer die Beteiligten zu 1), im eigenen Namen die Maßnahmen zu treffen, die zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe von Unterlagen gegen die Beteiligte zu...

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