Leitsatz (amtlich)

Zur Einholung von Sachverständigengutachten nach § 16 MRVG.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.05.2005)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Mai 1994 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurde die Unterbringung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem er zunächst in den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau untergebracht war, befindet er sich seit dem 16. September 1997 in den Rheinischen Kliniken Langenfeld. Diagnostisch liegt beim Antragsteller eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die paranoide, dissoziale, emotional instabile und anarkastische Züge aufweist.

Das Einweisungsgutachten wurde durch den Arzt, Herrn Dr. L., gefertigt. Das erste Prognosegutachten erstellte ebenfalls ein Mediziner, Herr Prof. Dr. T.. Im Jahre 2001 schrieb Frau Prof. Dr. R., eine psychologische Sachverständige, ein weiteres Gutachten auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG. Das Prognosegutachten, das mit Datum vom 10. Mai 2004 erstellt wurde, stammte von der Diplom-Psychologin Frau K..

Mit Schreiben vom 23. November 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte, für den Antragsteller ein ärztliches Gutachten auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG zu erstellen. Zur Begründung führte er an, § 16 Abs. 3 MRVG statuiere als Sollvorschrift, dass die dort vorgesehene psychowissenschaftliche Prognosebegutachtung jeweils durch einen Psychiater und einen Psychologen stattfinde. Im Übrigen ist der Prozessbevollmächtigte der Auffassung, dass das vorliegende Prognosegutachten sehr lückenhaft sei, da die Theaterarbeit keine Berücksichtigung gefunden habe.

Seitens der Rheinischen Kliniken Langenfeld wurde eine weitere Prognosebegutachtung auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Dezember 2004. In ihm vertritt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Meinung, dass entgegen der von ihm bislang vertretenen Auffassung die auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG erstellte Begutachtung im Wechsel durch einen Psychologen und einen Psychiater zu erfolgen habe.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt worden, § 16 Abs. 3 MRVG besage nur, dass für den Fall, dass der Erstgutachter ein Psychologe ist, der Zweitgutachter ein Arzt sein solle und umgekehrt, da die Sichtweise des ärztlichen und psychotherapeutischen nicht-ärztlichen Personals sehr unterschiedlich sein könne. Unterschiedliche Sichtweisen machten nur dort Sinn, wo sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Aufgrund des Krankheitsbildes des Antragstellers, das vor allem in seinen Wahrnehmungsmustern und in seiner Beziehungsgestaltung zum Ausdruck komme, gehe es bei dem Gutachten um eine prognostische Einschätzung des Antragstellers, die vor allem testpsychologische Untersuchungen dringend erforderlich mache, so dass der Gutachtenauftrag richtigerweise an eine psychologische Sachverständige gerichtet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er vertritt die Auffassung, die Klinik habe gemäß § 16 Abs. 3 MRVG im Jahre 2004 ein ärztliches Gutachten einholen müssen. In einer ergänzenden Stellungnahme vertritt er erneut die Auffassung, nach § 16 Abs. 3 MRVG sei sogar eine doppelte Begutachtung durch sowohl ärztliche als auch psychologische Sachverständige gefordert.

Mit Beschluss vom 29. November 2004 hat die 1. große Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Düsseldorf im Rahmen der Prüfung nach § 67 e StGB Herrn Dr. med. John M., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer zusätzlichen Begutachtung nach § 67 e und § 67 d Abs. 3 StGB beauftragt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, durch einen Arzt ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob eine Entlassung des Antragstellers angeregt werden kann.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13. Mai 2005 diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass gemäß § 16 Abs. 3 MRVG nicht alle drei Jahre eine doppelte Begutachtung durch sowohl einen ärztlichen als auch einen psychiatrischen Sachverständigen erforderlich sei. Es heiße ausdrücklich in der Vorschrift des § 16 Abs. 3 MRVG, dass diese Begutachtung durch ärztliche oder psychologische Sachverständige erfolgen solle. Mit der Gesetzesänderung des MRVG sei eine Gleichstellung psychologischer Sachverständiger mit den ärztlichen Sachverständigen erfolgt. Dies sei auch deshalb sinnvoll, da in der forensi...

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