Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderprüfung. Verfahren auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 315 AktG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sonderprüfungsantrag nach § 315 Satz 2 AktG erfordert wie der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG die Hinterlegung der Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag.

 

Normenkette

AktG § 315 S. 2, § 142 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 21 T 1/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen aufgehoben wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet für die 1. und 2. Instanz nicht statt.

Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) die ihr im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die in B … ansässige Beteiligte zu 2) stand im Mehrheitsbesitz derB … AG (früher: …, die 75,5 % des Aktienkapitals hielt. Die restlichen Aktien befinden sich im Streubesitz.

Die Beteiligte zu 1a) ist eine Enkelin des Firmengründers, der Beteiligte zu 1b) ihr Ehemann. Nach ihrem Vorbringen halten sie mehr als 500.000 Euro des 70.000.000,– DM betragenden Grundkapitals der Antragsgegnerin. Sie haben ihren Aktienbesitz zum Zwecke der Kreditsicherung verpfändet.

Durch Beschluss vom 19.08.1999 hat das Amtsgericht auf Ihren Antrag gemäß § 315 Satz 2 AktG die Bestellung eines Sonderprüfers angeordnet, der sämtliche Vorgänge, Maßnahmen, Veranlassungen und sonstige Einflussnahmen auf die Beteiligte zu 2) durch ihre Mehrheitsaktionärin oder andere zum B … AG-Konzern gehörende Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Hinblick auf die aktien- und steuerrechtliche Zulässigkeit, insbesondere der Nachteilsausgleichspflicht gem. §§ 311 ff AktG und etwaiger Schadensersatzpflichten der verantwortlichen Organe überprüft, die

  1. mit den Ausleihungen der Beteiligten zu 2) an ihre Mehrheitsaktionärin, die … B … in den Geschäftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 in Zusammenhang stehen,
  2. Art und Umfang der Gewerbesteuerumlagen der Mehrheitsgesellschafterin … in Bezug auf Zulässigkeit und Angemessenheit, insbesondere auch wegen etwaiger Erstattungsansprüche im Rahmen der bestehenden gewerbesteuerlichen Organschaft und
  3. Art, Umfang und Hintergründe der in den Bilanzen für die Geschäftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 ausgewiesenen latenten Steuern in Bezug auf die Steuerpflichtigkeit, sachliche Abgrenzung und einwandfreie gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Zuordnung betreffen.

Zu Sonderprüfern bestellte es die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R … und R … aus …

Dagegen legte die Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, mit der sie u. a. geltend machte, die Beteiligten zu 1) seien nicht antragsbefugt, weil sie ihre Aktien nicht bis zur Entscheidung über ihren Antrag hinterlegt hätten. Es bestünden Zweifel, ob sie noch Inhaber des für den Sonderprüfungsantrag erforderlichen Aktienbesitzes von mindestens nom. 500.000 Euro seien, weil die DG-Bank von ihnen die Erteilung einer unwiderruflichen und unbefristeten Verhandlungs- und Verkaufsvollmacht für das F … Aktiendepot verlangt habe.

Mit Beschluss vom 19.01.2000 hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers mangels Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) zurück.

Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Mit Schriftsatz vom 17.03.2000 teilten sie mit, sie hätten die Hinterlegung der Aktien veranlasst, eine entsprechende Hinterlegungsbescheinigung werde nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 27.03.2000 teilten sie sodann mit, eine Hinterlegung sei nicht veranlasst worden, weil keine Aktienstücke existierten, vielmehr die einzelnen Aktien nur in Globalurkunden verbrieft seien und deshalb die Hinterlegung die Einrichtung eines neuen Depots erfordere, wodurch Kosten von ca. 15 000,00 DM verursacht würden. Die Beteiligte zu 2) ist diesem Vorbringen entgegengetreten.

II.

Das Rechtsmittel ist gem. §§ 27, 29 FGG, 315 S. 3 AktG statthaft sowie frist- formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel aber unbegründet, weil das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, den Beteiligten fehle das Antragsrecht, § 27 Abs. 1 FGG. Das Rechtsmittel führte aber zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten.

1)

Das Landgericht war mit einer nach § 315 Satz 3 AktG statthaften und fristgerecht eingelegten sofortigen ersten Beschwerde der Beteiligten zu 2) befasst. In der Sache hat es ausgeführt: Da es sich bei der Bestimmung des § 315 Satz 2 AktG nur um eine Variante der allgemeinen Sonderprüfung nach §§ 142 ff AktG handele, müssten entsprechend § 142 Abs. 2 S. 2 AktG u. a. die Aktien der Antragsteller bis zur Entscheidung über ihren Antrag hinterlegt werden. Mit dieser Regelung solle sichergestellt werden, dass die Antra...

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