Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraft der Kostenentscheidung gegen vollmachtlosen Verwalter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in einem vorangegangenen Verfahren nach dem WEG getroffene Kostenentscheidung, durch die dem Verwalter wegen vollmachtloser Vertretung der Wohnungseigentümer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, erwächst im Verhältnis zwischen ihm und den Wohnungseigentümern nicht in materielle Rechtskraft.

2. Aus dem gesetzlichen Notverwaltungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG folgt eine Vertretungsmacht des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels im WEG-Verfahren namens der Wohnungseigentümer nur dann, wenn durch den Fortbestand der angefochtenen Entscheidung den Wohnungseigentümern konkret ein Nachteil droht.

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen 6 T 367/03)

AG Brilon (Aktenzeichen 5 II 9/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.

Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) bis 4) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.692,15 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) nimmt in dem vorliegenden Verfahren die Beteiligten zu 2) bis 4) auf Erstattung von Verfahrenskosten in Anspruch, die ihm in einem früheren Verfahren nach dem WEG dieselbe Anlage betreffend entstanden sind.

Der Beteiligte zu 1) war in der Eigentümerversammlung vom 15.2.1997 zum Verwalter der Anlage bestellt worden. Unter dem 1.3.1997 hatte der Verwaltungsbeirat mit dem Beteiligten zu 1) einen umfangreichen Verwaltervertrag geschlossen. In dem Verfahren 5 II 159/97 AG Brilon beantragten 12 Wohnungseigentümer u.a. die Feststellung, dass dieser Verwaltervertrag unwirksam sei. Das AG stellte durch Beschluss vom 24.7.1998 die Unwirksamkeit lediglich eines Teils der Bestimmungen des Verwaltervertrages fest. Auf die sofortige erste Beschwerde eines Teils der Antragsteller stellte das LG durch Beschluss vom 23.2.2000 (6 T 498/98) in Abänderung der Entscheidung des AG die Unwirksamkeit des Verwaltervertrages insgesamt fest.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 28.3.2000 sowohl im eigenen als auch im Namen der übrigen Wohnungseigentümer sofortige weitere Beschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten zu 2) und 3) Mitglieder der Verwaltungsbeirates. Während des Verfahrens dritter Instanz wurde der Beteiligte zu 1) durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.6.2000 als Verwalter abberufen; dieser Beschluss ist später auf seinen Beschlussanfechtungsantrag für ungültig erklärt worden. Im August 2000 wurde die Beteiligte zu 4) durch Beschluss des AG zur Notverwalterin bestellt. Durch Beschluss vom 19.10.2000 (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2000 - 15 W 133/00, OLGReport Hamm 2001, 120) verwarf der Senat die sofortige weitere Beschwerde wegen fehlenden Vollmachtsnachweises als unzulässig, soweit sie von dem Beteiligten zu 1) in Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer eingelegt worden war; auf das eigene Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) wurde die Sache an das LG zurückverwiesen. In der Kostenentscheidung wurden dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf seine vollmachtlose Vertretung 1/2 der Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Wohnungseigentümer auf der Antragstellerseite ebenfalls zu 1/2 auferlegt.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) bis 4) i.H.v. 1.692,15 Euro nebst Zinsen auf Erstattung derjenigen Kosten in Anspruch, die ihm infolge der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 19.10.2000 entstanden seien; wegen der Berechnung, die hier nicht im Einzelnen zu überprüfen ist, wird auf die Darstellung des Beteiligten zu 1) Bezug genommen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, eine Erstattung dieser Kosten stehe ihm als Aufwendungsersatz, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzungen der Beteiligten zu 2) bis 4) in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeiratsmitglieder bzw. Verwalterin zu. Die Einlegung des Rechtsmittels auch namens der übrigen Wohnungseigentümer sei im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt gewesen. Die Beteiligten zu 2) bis 3) hätten es verhindert, dass er, der Beteiligte zu 1), das für die übrigen Wohnungseigentümer nur fristwahrend eingelegte Rechtsmittel kostengünstig habe zurücknehmen können, indem sie sich pflichtwidrig geweigert hätten, einen Eigentümerbeschluss vom 8.4.2000 zu unterzeichnen, in dem die Rücknahme des für die Wohnungseigentümer eingelegten Rechtsmittels beschlossen worden sei. Infolge dieser Weigerung sei ein Eigentümerbeschluss nicht wirksam zustande gekommen und er, der Beteiligte zu 1), gehindert gewesen, eine Rücknahmeerklärung abzugeben. Auch die Beteiligte zu 4) habe durch wahrheitswidrige Erklärungen im ...

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