Tatbestand

Die Kläger sind seit Oktober 1990 Eigentümer eines Miethauses, das Mitte der 70er Jahre unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet worden ist und sich 1988 in Zwangsverwaltung befand. Der Zwangsverwalter vermietet den Beklagten eine Wohnung, die sie seit September 1988 bewohnen. Der von den Klägern vorgelegte Mietvertrag v. 10.8.1988 bestimmt den Mietzins in § 26 wie folgt:

Staffelmietvertrag: Nettomiete 1. Jahr 450,-, 2. Jahr 517,50, 3. Jahr 607,50, zuzügl. Nebenkostenvorauszahlung.

Unstreitig liegen alle drei Beträge unter der Kostenmiete, die nach einem Bescheid der Wohnungsbaubehörde v. 26.4.1990 10,42 DM/qm betrug (die Wohnung ist 89,16 qm groß). - Inzwischen ist das Gebäude zwangsversteigert worden (1989), und die Sozialbindung hat gemäß § 17 Abs. 1 WoBindG Ende 1992 aufgehört.

Die Beklagten haben als "Nettomiete" stets nur den Sockelbetrag von 450,- DM gezahlt. Mit der Klage begehren die Kläger (u.a.) die aus der Staffelmietvereinbarung resultierenden Mehrbeträge für den Zeitraum Dezember 1989 bis Februar 1991. Diese Mehrbeträge (nach Rechnung des AG 2152,50 DM; das Landgericht errechnet nur 1552,50 DM) hat das AG den Klägern zugesprochen. Das mit der Berufung der Beklagten befaßte Landgericht Dortmund neigt zu einer abweichenden Entscheidung, weil es Bedenken hat, ob bei preisgebundenem Wohnraum Staffelmietvereinbarungen zulässig sind. Es hält diese Frage für entscheidungserheblich, mißt ihr rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei und legt sie dem Senat wie folgt zum Rechtsentscheid vor:

"Ist die Vereinbarung einer Staffelmiete im Sinne von § 10 Abs. 2 MHG bei preisgebundenen Mietverhältnissen über öffentlich geförderten Wohnraum, der dem Wohnungsbindungsgesetz unterfällt, zulässig?"

 

Fundstellen

Haufe-Index 541930

DWW 1993, 78

NJW-RR 1993, 659

ZMR 1993, 162

WuM 1993, 108

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