Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für diese Instanz wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die eingangs genannte Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft. Gem. Teilungserklärung vom 09.12.1987 teilte die Erbbauberechtigte, … das Erbbaurecht mit dem von ihr zu errichtenden zweigeschossigen Wohnhaus nebst zwei Garagen in Wohnungs- und Teilerbbaurechte auf.

Für die im Obergeschoß gelegene Wohnung (Ziff. 2 des Aufteilungsplanes) war in § 5 der Teilungserklärung bestimmt, daß deren jeweiliger Eigentümer unter Ausschluß der übrigen Miterbbauberechtigten berechtigt sein sollte, den über der Wohnung gelegenen Spitzboden allein zu nutzen und daß dies eine Gebrauchsregelung darstelle, die nur einstimmig geändert werden könne. In dem Aufteilungsplan ist der nur durch das Sondereigentum der Wohnung Nr. 2 über eine normale Treppe zugängliche Bodenbereich bezeichnet als „Spitzboden ausbaufähig”.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 10.12.1987 verkaufte die Erbbauberechtigte das mit Ziff. 2 gekennzeichnete Wohnungserbbaurecht an die Eheleute …. Der Anspruch auf Übertragung wurde durch eine am 23.03.1988 im Wohnungserbbaugrundbuch eingetragene Vormerkung gesichert. Das mit Ziff. 1 gekennzeichnete Wohnungserbbaurecht verkaufte die Erbbauberechtigte an die Beteiligten zu 2. Das 1988 bezogene Gebäude wurde von der Erbbauberechtigten, die gleichzeitig Bauträger war, in der Weise errichtet, daß die Versorgungsleitungen und Sanitäranschlüsse bis in den Spitzbodenbereich geführt und die dort befindlichen Fenster an den Giebelseiten mit Fensterbänken und Rolläden ausgestattet wurden.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 12.01.1995 veräußerten die Eheleute … das Wohnungserbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 an die Beteiligten zu 1), die am 07.09.1995 im Wohnungserbbaugrundbuch als Eigentümer eingetragen wurden.

Die Beteiligten zu 1) beabsichtigen, den über ihrer Wohnung gelegenen Spitzboden zu Wohnzwecken zu nutzen und auszubauen. Die Beteiligten zu 2) verweigern hierzu ihre Zustimmung.

Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) deshalb die Beteiligten zu 2) auf Duldung bestimmter baulicher Veränderungen des Spitzbodens zu Wohnzwecken in Anspruch genommen und hilfsweise die Feststellung begehrt, sie seien berechtigt, diesen zu Wohnzwecken auszubauen. Sie haben geltend gemacht: Bereits die Eheleute … hätten mit den Beteiligten zu 2) vereinbart gehabt, daß der Spitzboden zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfe. Auch hätten die Beteiligten zu 2) nach Abschluß des Kaufvertrages mit den Eheleuten … anläßlich eines Antrittsbesuchs am 21.01.1995 ihnen, den Beteiligten zu 1), gegenüber ihr Einverständnis mit dem Ausbau erklärt.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Inhalt des Gespräches vom 21.01.1995 durch Beschluß vom 23.01.1997 das Begehren der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Auf die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts entsprechend dem Zugeständnis der Beteiligten zu 2), gegen die Verkleidung des Spitzbodens mit Rigipsplatten und der Installation eines Heizkörpers keine Einwendungen zu erheben, abgeändert und den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.12.1997 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Anwaltschriftsatz vom 22.12.1997 am 29.12.1997 beim Landgericht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie mit modifizierten Anträgen ihr Begehren, den Spitzboden zu Wohnzwecken zu nutzen, weiter verfolgen.

Die Beteiligten zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht ihre Erstbeschwerde im wesentlichen zurückgewiesen hat.

Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, weil diese auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Das Verfahren des mit einer zulässigen Erstbeschwerde befaßten Landgerichts und seine Ausführungen zur Zulässigkeit des als Feststellungsbegehren zu verstehenden Antrages der Beteiligten zu 1) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die von den Beteiligten zu 1) angekündigten Baumaßnahmen stellten bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, die von den ...

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