Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 23.05.1996; Aktenzeichen 9 T 426/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 7.200,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der Beteiligten zu 2). Der Ehemann der Beteiligten zu 1) und Vater der Beteiligten zu 2) war Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks. Er ist am 11.10.1975 verstorben und gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Dortmund vom 19.12.1995 von den Beteiligten zu je ½-Anteil beerbt worden.

Mit notariellem Vertrag vom 21.12.1995 setzten sich die Beteiligten über das in den Nachlaß fallende Grundstück in der Weise auseinander, daß jeder von ihnen Eigentümer zu ½ werden sollte. Sodann übertrug die Beteiligte zu 1) ihren ½-Anteil im Wege der Schenkung auf die Beteiligte zu 2). In § 5 des notariellen. Vertrages behielt sich „der bisherige Eigentümer” den lebenslänglichen Nießbrauch vor. In § 6 bewilligten und beantragten die Beteiligten, im Grundbuch an rangbereiter Stelle für die Beteiligte zu 1) ein lebenslängliches „Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers an den Räumen im Parterre, bestehend aus …, einzutragen”.

In § 9 bewilligten und beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums, die Eintragung eines lebenslänglichen Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer und die Eintragung eines Wohnungsrechts für den bisherigen Eigentümer.

Mit Zwischenverfügung vom 23.02.1996 wies das Grundbuchamt die Beteiligten darauf hin, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, neben dem Nießbrauchsrecht auch ein Wohnrecht einzutragen. Die Beteiligen wandten dagegen ein, ein Rechtschutzinteresse bestehe deshalb, weil das Wohnungsrecht sich nur auf Räume im Parterre erstrecke.

Mit Beschluß vom 03.04.1996 wies das Amtsgericht aus den Gründen der Verfügung vom 23.02.1996 und unter Hinweis auf § 16 GBO alle Eintragungsanträge zurück. Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten mit Schriftsatz vom 11.04.1996 Erinnerung ein, mit der sie aber ankündigten, einen gesonderten Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen zu wollen.

Das Amtsgericht half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die mit Vorlage als Beschwerde geltende Erinnerung mit Beschluß vom 23.05.1996 zurück. In den Gründen schloß es sich der Auffassung des Amtsgerichts an, es bestehe für die Eintragung eines Wohnungsrechtes zugunsten der Beteiligten zu 1) kein Rechtsschutzinteresse und verwies insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den amtsgerichtlichen Beschluß.

Auf die Anträge der Beteiligten vom 07.05. und 11.07.1996 schrieb das Grundbuchamt das Eigentum am 07.08.1996 auf die Beteiligte zu 2) um und trug am selben Tag das Nießbrauchsrecht zugunsten der Beteiligten zu 1) ein.

Mit Schreiben vom 16.07.1996 legten die Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde ein, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen, das Wohnungsrecht in dem Grundbuch einzutragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die formgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach §§ 78, 80 GBO zulässig. Die Beschwerdebefugnis folgt daraus, daß das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zurückgewiesen hat. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nunmehr aber nur noch der Antrag der Beteiligten auf Eintragung eines Wohnungsrechts, das zugunsten der Beteiligten zu 1) gebucht werden soll. Zwar ist die Bewilligung in § 9 des notariellen Vertrages vom 21.12.1995 insoweit mißverständlich, als es dort heißt, das Wohnrecht solle für den bisherigen Eigentümer eingetragen werden. Aus § 6 des notariellen Vertrages ergibt sich jedoch eindeutig, daß sich die Eintragungsbewilligung auf ein der Beteiligten zu 1) zu bestellendes Wohnungsrecht bezieht.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 Abs. 1 GBO.

Die Auffassung der Vorinstanzen, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 2), ihr neben dem Nießbrauch auch ein Wohnungsrecht einzutragen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

a)

Der Nießbrauch, der seinen Wesen nach als persönliche Dienstbarkeit anzusehen ist, gewährt gem. § 1030 Abs. 1 BGB grundsätzlich das umfassende Recht, die gesamten Nutzungen (das sind die Sach- und Rechtsfrüchte sowie die Gebrauchsvorteile, § 100 BGB) des mit ihm belasteten Vermögensgegenstandes zu ziehen (vgl. BayObLGZ 1979, 361). Von der nach § 1030 Abs. 2 BGB möglichen Beschränkung durch den Ausschluß einzelner Nutzungen haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Der Beteiligten zu 1) steht daher der umfassende, nicht eingeschränkte Nießbrauch an dem gesamten Grundstück – einschließlich der Wohnung, hinsichtlich derer das Wohnungsrecht bestellt werden soll – zu. Dieser Nießbrauch erfaßt aber alle die Rechte, die der Beteiligten zu 1) als Inhaberin des Wohnungsrechts auch zustehen wurden. Beide Rechte geben dem Berechtigten ein...

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