Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Amtslöschung der Eintragung einer Umwandlung wegen Missachtung der Registersperre nach Erhebung vor Anfechtungsklagen ("Grohe")

 

Normenkette

UmwG §§ 16, 193, 195, 198, 202; FGG §§ 19-20, 142-144

 

Verfahrensgang

LG Hagen

 

Gründe

1. Die Beteiligte zu 1) war in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft unter der Firma F. G. Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von zuletzt 72 514 000 EUR im Handelsregister des AG Iserlohn zu HRB ... eingetragen. Nachdem die bisherigen Hauptaktionäre, die Familie G. und R., ihren Aktienbesitz an eine ausländische Investorengruppe veräußert hatten, standen nahezu sämtliche der Stammaktien nach und nach weiteren Zukäufen auch über 90 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der G. Holding GmbH zu. In einer am 23. und 29.2.2000 durchgeführten Hauptversammlung der Gesellschaft wurde zu Tagesordnungspunkt 3) die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma F. G. AG & Co. KG mit folgenden Maßgaben beschlossen: Das Festkapital der KG wurde mit einem Betrag von 7 251 400 EUR bestimmt, so dass sich die Anteile der Aktionäre in solche am Festkapital der KG im Verhältnis 10:1 umwandelten. Das das neue Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der KG verfügt werden kann. Komplementärin der KG wurde die F. G. Geschäftsführung AG mit einem Festkapitalanteil von 2,60 EUR. Gegen diesen sowie weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben (§ 245 Nr. 1 AktG).

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.2.2000 hat der Vorstand der Gesellschaft die formwechselnde Umwandlung bei dem Registergericht angemeldet. Die Anmeldung enthält die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben worden. Die Anmeldung hat bei dem Registergericht der Rechtspfleger bearbeitet. Dieser hat nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) am 27.3.2000, einem Montag, die Eintragung der Kommanditgesellschaft als der neuen Rechtsform der Gesellschaft im Handelsregister verfügt, die am 28.3.2000 zu HRA ... durchgeführt worden und am 13.4.2000 bekannt gemacht worden ist. Zwischenzeitlich waren bei dem LG innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG mehrere Anfechtungsklagen von Aktionären eingegangen. Eine erste dieser Klageschriften wurde dem Vorstand der Gesellschaft am 4.4.2000 zugestellt.

Die Beteiligten zu 2) bis 6) sind frühere Aktionäre, jetzt Kommanditisten der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 2) hat am 3.4.2000 bei dem LG gem. § 143 Abs. 1 FGG beantragt, das Registergericht zur Aufhebung der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft anzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, der Antrag richte sich in erster Linie gegen die fehlerhafte "Austragung" der bisherigen Aktiengesellschaft in der Abteilung B des Handelsregisters. Diese Eintragung sei unter Übergehung der funktionellen Zuständigkeit des Richters des Registergerichts sowie unter Verstoß gegen die Registersperre nach § 16 Abs. 2 UmwG erfolgt. Bei der Abstimmung in der Hauptversammlung sei die G. Holding GmbH wegen unterbliebener Mitteilungen nach § 21 WpHG von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000 (NJW 2000, 1709) sei abzuleiten, dass Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften erfordere, die eine richterliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Rechtspflegers auch bei Eintragungen im Handelsregister gewährleisten müsse.

Die Beteiligte zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten. Das LG - Kammer für Handelssachen - hat durch Beschluss vom 27.7.2000 den Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat zunächst der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 4.9.2000 Beschwerde eingelegt, mit dem er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben ihrerseits mit Schriftsatz vom 6.9.2000 Beschwerde gegen die Entscheidung des LG mit demselben Beschwerdeziel erhoben, hilfsweise sind sie dem Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten. Sie verweisen zusätzlich darauf, mit dem Formwechsel sei ihrer Auffassung nach in unzulässiger Weise eine Kapitalherabsetzung verbunden worden, deren Ziel es sei, der Mehrheitsgesellschafterin bzw. den hinter ihr stehenden unbekannten Investoren zu ermöglichen, unter Umgehung der Gläubigerschutzvorschriften des AktG nunmehr als Rücklagen ausgewiesenes Eigenkapital der Gesellschaft zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Aktienerwerb zu entnehmen.

Schließlich ist die Beteiligt zu 6) mit Schriftsatz vom 1.11.200 dem Beteiligten zu 2) als Nebenintervernientin mit dem Antrag beigetreten, das Registergericht zu Löschung der Eintragung der formwechselnden Umwandl...

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