Leitsatz (amtlich)

Im Abänderungsverfahren ist nicht die Frage zu klären, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, sondern, ob die Abänderung grob unbillig ist.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 27, 51-52

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 114 F 3167/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. April 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund vom 15. März 2017, soweit die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers.-Nr.: T ) für die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 545,67 EUR monatlich auf das vorhandene Konto Nr. ... P bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.1995, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.442,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Januar 19... seit dem 15. März 19... rechtskräftig geschieden. Im damaligen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind unter Berücksichtigung beiderseitiger gesetzlicher Rentenanrechte und einer zusätzlichen Versorgungsanwartschaft des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung die Anrechte des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf eine Beamtenversorgung geteilt worden. Mit Antrag vom 9. Juni 2016 hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach den §§ 51f. VersAusglG beantragt. Das Familiengericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung, bezogen auf das Ehezeitende (31.10.19...), mit nur noch monatlich 1.442,79 DM gegenüber 2.994,04 DM im ursprünglichen Verfahren angegeben hatte, war diese Auskunft zunächst Gegenstand einer Anfrage durch das Amtsgericht. Nach Bestätigung durch das LBV hat das Amtsgericht sodann im Wege der Abänderung den Versorgungsausgleich auf Grundlage der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger nach neuem Recht mit Wirkung zum 1. Juli 2016 im Wege der Totalrevision neu durchgeführt. Es hat die beiderseitigen gesetzlichen Anrechte der früheren Ehegatten intern und das Anrecht des Antragstellers gem. § 16 VersAusglG extern in Höhe von 368,85 EUR monatlich, bezogen auf den 31.10.1995, geteilt. Dem Einwand der Antragsgegnerin, die Abänderung sei grob unbillig, weil der Antragsteller vermögend sei, die Antragsgegnerin hingegen auf den Wertausgleich angewiesen sei, ist das Amtsgericht wegen einer auch als unzureichend angesehenen Begründung nicht gefolgt. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, die Abänderung in dieser Größenordnung sei grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG, weil sie auf den Ausgleich in der früheren Höhe angewiesen sei, während der Antragsteller vermögend sei. Dem ist der Antragsteller unter anderem unter Verweis darauf entgegengetreten, dass er der Antragsgegnerin erheblichen nachehelichen Unterhalt geleistet und ihr seinerzeit im Zugewinnausgleich 140.000,- DM gezahlt habe. Auf gerichtliche Anfrage hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Auskunft berichtigt und - nach Anwendung von Ruhensvorschriften - einen Ehezeitanteil von 2.134,46 DM und einen Ausgleichswert auf Rentenbasis von monatlich 1.067,23 DM oder 545,67 EUR errechnet.

II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 58ff. FamFG zulässig und teilweise begründet.

1. Auf Grundlage der neuen Auskunft des LBV Nordrhein-Westfalen war das Anrecht des Antragstellers bei diesem mit einem höheren Ausgleichswert (monatlich 545,67 EUR anstelle von monatlich 368,85 EUR, bezogen auf den 31.10.1995) extern zu teilen. Der Rückgang des Wertes des Anrechts des Antragstellers beruht im jetzt noch bestehenden Umfang nachvollziehbar auf mehreren Faktoren, nämlich der erheblichen Reduzierung des Weihnachtsgeldes, der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75% auf 71,75%, der deutlich eingeschränkten Berücksichtigung von Ausbildungszeiten und einer trotz Heraufsetzung des Pensionsalters auf unter 40 Dienstjahre gesunkenen Gesamtdienstzeit, verbunden mit einer Verschiebung des Ehezeitanteils hieran. Gegen die Auskunft des LBV wurden auch keine weiteren Bedenken geäußert.

2. Im Übrigen war die Abänderung allerdings unverändert in vo...

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