Leitsatz (amtlich)

Zur Kontrolle eines in einen Ehevertrag eingebetteten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 8 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1; BGB § 138

 

Verfahrensgang

AG Schwelm (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 34 F 274/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.10.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Schwelm - hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Beschlusstenors) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.663 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren allein um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsteller, der als Kraftfahrzeugmechanikermeister den elterlichen Transportgewerbebetrieb als Geschäftsführer führt, und die Antragsgegnerin, die gelernte Industriekauffrau ist, haben am... 2001 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am... 2002 geborene Sohn F hervorgegangen. Die Trennung erfolgte am... 2011, wobei der Sohn bei der Antragsgegnerin verblieb.

Zwei Wochen vor der Eheschließung, nämlich am... 2001, schlossen die Beteiligten vor dem Notar Dr. S in I einen notariellen Ehevertrag ab. Darin haben sie für sich den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart sowie wechselseitig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart.

Den wechselseitig erklärten umfassenden Unterhaltsverzicht haben die Beteiligten hinsichtlich der Antragsgegnerin auflösend bedingt erklärt und zwar in der Weise, dass die Antragsgegnerin Unterhalt nach der gesetzlichen Regelung u.a. solange bekommen sollte, bis das letztgeborene gemeinschaftliche Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie mit der Antragsschrift zur Akte gereichten Notarvertrag Bezug genommen.

Zu dieser Zeit war die Antragsgegnerin arbeitslos, trat aber zum 1.10.2001 eine Arbeitsstelle an, die sie bis Beginn des Mutterschutzes ausübte. Ab Juni 2004 war sie dann im Betrieb des Antragstellers als Bürokraft versicherungspflichtig tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.4.2011. Zum gleichen Zeitpunkt endete auch eine von der Firma des Antragstellers für sie abgeschlossene betriebliche Altersversorgung.

Der Antragsteller hat die Scheidung der Ehe beantragt und die Ansicht vertreten, der Versorgungsausgleich sei aufgrund der notariellen Vereinbarung nicht durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat der Scheidung zugestimmt und die Ansicht vertreten, die Regelung zum Versorgungsausgleich sei sittenwidrig und nichtig, weil der einseitige Ausschluss eine schwere Benachteiligung für sie darstelle. Die sich aus der Familienplanung für sie ergebenden rentenrechtlichen Nachteile seien - anders als hinsichtlich des Unterhalts - nicht kompensiert worden.

Hierzu hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht schwanger gewesen sei, Kinderwunsch auf beiden Seiten aber bestanden und sie insoweit die Pille bereits abgesetzt gehabt habe.

Das Familiengericht hat mit der angegriffenen Entscheidung die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe die notarielle Vereinbarung nicht entgegen, da diese sittenwidrig sei. Es fehle eine notwendige Kompensation hinsichtlich der durch Haushaltsführung und Kindererziehung eingetretenen Nachteile bei den Rentenanwartschaften.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verfolgt.

Der Ausgleich der Kapitalwerte sei in einer Größenordnung von rd. 7.400 EUR durchzuführen, so dass kein exorbitant großer Unterschied im Bereich der Versorgungen vorliege, der eine Sittenwidrigkeit rechtfertigen könne. Er habe auch keine überlegene Verhandlungsposition ausgenutzt; die zu diesem Zeitpunkt 31-jährige Antragsgegnerin habe die freie Entscheidung gehabt, den Vertrag abzuschließen oder gegebenenfalls nicht zu heiraten. Die von ihr in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund basierten ausschließlich auf dem Anstellungsverhältnis in der vom Antragsteller geführten Firma. Darüber hinaus habe die Firma bei der H Lebensversicherungs-AG und bei der B Lebensversicherungs-AG eine betriebliche Altersversorgung für die Antragsgegnerin begründet. Letztere habe sich die Antragsgegnerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen, was ihm nicht zum Nachteil gereichen könne.

Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages.

II. Die gem. den §§ 117 Abs. 1, 2. FamFG i.V.m. den in Bezug genommenen Regelungen zum Berufungsrecht der ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund des im Ehevertrag vereinbarten Ausschlu...

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