Leitsatz (amtlich)

Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus.

Dieser Nachweis kann nicht allein im Wege des Umtauschs einer im Inland nicht anerkannten Fahrerlaubnis erbracht werden.

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 08.02.2011; Aktenzeichen 3 Ns 26/10)

GStA Hamm (Aktenzeichen 6 Ss 151/11)

StA Arnsberg (Aktenzeichen 322 Js 708/09)

 

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht X hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 07. Januar 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die das Landgericht Y mit dem angefochtenen Urteil verworfen hat.

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Dem Angeklagten wurde erstmals durch den Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 13.08.2001 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Seit dieser Zeit ist der Angeklagte nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen. Im Jahr 2004 begab sich der Angeklagte nach Polen und erwarb dort eine polnische Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte wurde im Jahr 2007 und im Jahr 2008 von der Landrätin des Kreises S., Straßenverkehrsdienst, angeschrieben und wegen Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert, seine Eignung durch die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Der Angeklagte versuchte daraufhin, eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit positivem Ergebnis zu absolvieren. Von dem mitwirkenden Gutachter wurde dem Angeklagten ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgestellt.

Der Angeklagte begab sich am 20.10.2008 in die Schweiz, um dort drei Monate auf Probe zu arbeiten. Da er nach der Probezeit fest angestellt werden sollte, beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung für die gesamte Schweiz, die ihm antragsgemäß erteilt wurde. Am 09.01.2009 stellte er unter Vorlage der im Jahr 2004 von ihm erworbenen polnischen Fahrerlaubnis beim Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Umtausch dieser ausländischen Fahrerlaubnis.

Hierbei gab er in dem Gesuch an das Straßenverkehrsamt des Kantons St. Gallen an, dass er bislang nicht bestraft worden sei und zurzeit keine Strafverfahren gegen ihn anhängig seien. Ferner gab er an, dass ihm bislang nicht der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten worden sei.

Eine Fahrprüfung legte der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht ab.

Mit Schreiben vom 14.01.2009 forderte die Landrätin des Kreises S. den Angeklagten auf, auf seine polnische Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verzichten, da diese ihm anderenfalls kostenpflichtig wegen des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Voreintragungen im Verkehrszentralregister aberkannt werden müsse. Hierzu wurde dem Angeklagten eine Frist bis zum 27.01.2009 gesetzt. Der Angeklagte verzichtete daraufhin auf die polnische Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, indem er den Führerschein am 23.01.2009 durch seine Ehefrau bei der Landrätin des Kreises S., Straßenverkehrsdienst, vorlegen ließ. Auf der polnischen Fahrerlaubnis wurde am 23.01.2009 die Aberkennung für Deutschland eingetragen. Sodann erhielt der Angeklagte seinen polnischen Führerschein wieder zurück. Nachdem dem Angeklagten der schweizerische Führerausweis antragsgemäß übersandt worden war, schickte der Angeklagte seinen polnischen Führerschein, in dem der Aberkennungsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden war, an die polnischen Behörden zurück.

Der Angeklagte befuhr am 29.07.2009 gegen 10:00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftfahrzeug der Marke Peugeot mit dem schweizerischen Kennzeichen XXXX unter anderem die Straße XXX in XXX. Hierbei hatte er den am 09.01.2009 beantragten schweizerischen Führerausweis bei sich, der ihn, wie ihm bewusst war, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigte."

Das Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG für schuldig befunden. Die Annahme des Angeklagten, er sei mit dem schweizerischen Führerausweis im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis, hat es als einen den Vorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB gewertet. Die Kammer hat diesen Irrtum als vermeidbar angesehen und im Rahmen der Strafzumessung von einer Strafmilderung gemäß den § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und sein Rechtsmittel m...

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