Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung: ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. ist auch dann wirksam, wenn

  • sie in einem nicht eigenhändig unterzeichneten Schreiben des Versicherers enthalten ist,
  • sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet,
  • sie nicht über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs belehrt und
  • die Verbraucherinformationen nichts über eine Bindung des Versicherungsnehmers an dessen Vertragserklärung sagen.
 

Normenkette

VVG a.F. § 5a

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach einem mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2012 (GA 58 f.) erklärten Widerspruch mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nebst Nutzungszinsen aus einem im Jahr 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Versicherungsvertrag wurde Anfang 2002 nach dem in § 5a Abs. 1 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung geregelten sog. Policenmodell geschlossen. Auf seinen Antrag vom 23.01.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger mit Begleitschreiben vom 25.02.2002 (GA 36 f. = GA 283 f.) den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F.

In dem Begleitschreiben heißt es in Fettdruck und leicht eingerückt:

"Den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen mit weiteren Verbraucherinformationen fügen wir bei. Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheines, der beiliegenden Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgebenden Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruches."

Der Kläger zahlte im Zeitraum 01.02.2002 bis 01.03.2012 monatlich die vereinbarte Prämie, nach seiner Berechnung insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.810,44 EUR, nach Berechnung der Beklagten in Höhe von 7.517,64 EUR.

Einen mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2012 erklärten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Sie akzeptierte demgegenüber die mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2012 hilfsweise erklärte Kündigung zum 20.11.2012 und leistete in der Folgezeit Zahlungen in Höhe von 6.371,84 EUR an den Kläger.

Neben dem Differenzbetrag - nach Berechnung des Klägers in Höhe von 1.438,60 EUR - hat der Kläger erstinstanzlich in der Hauptsache von ihm berechnete Nutzungen auf die gezahlten Prämien in Höhe von 3.579,10 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch im Wege des Bereicherungsausgleichs zu. Dies ergebe sich einerseits aus der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Andererseits sei die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Lauf gesetzt worden. Denn es fehle in formaler wie inhaltlicher Hinsicht an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Widerspruchsbelehrung. Zudem hätten die Verbraucherinformationen nicht sämtliche gem. § 10a VAG a.F. erforderliche Angaben enthalten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass das sog. Policenmodell europarechtskonform sei und sie den Kläger in der vorgeschriebenen Form über sein Widerspruchsrecht belehrt habe, weshalb der Widerspruch verfristet sei. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht aber, so hat die Beklagte weiter gemeint, verwirkt bzw. die Rechtsausübung durch den Kläger treuwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (GA 161 ff.) verwiesen.

Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruchs nicht bestehe. Der Widerspruch des Klägers sei verfristet, da die Widerspruchsfrist mit der Übersendung des Policenbegleitschreibens vom 25.02.2002 nebst der beigefügten Unterlagen in Lauf gesetzt worden sei. Die Belehrung entspreche sowohl hinsichtlich ihrer Form als auch in Bezug auf ihren Inhalt der gesetzlichen Form und sei daher wirksam. Die Regelung des § 5a VVG a.F. sei nicht europarechtswidrig. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da einem Anspruch des Klägers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen stehe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das LG rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das LG zu Unrecht von der Europarechtskonformität des § 5a VVG a.F. ausgegangen sei. Überdies sei die Widerspruchsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich unzureichend. Insoweit habe das LG...

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