Normenkette

ZPO § 91 Abs. 3; EGZPO § 15a

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 14.12.2006; Aktenzeichen 12 O 484/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Anwaltskosten des gem. § 15a EGZPO durchgeführten Güteverfahrens sind zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden.

Sie sind Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen ist. So werden in § 91 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nur die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Abs. 1 und 2 zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, 115 mit zahlreichen w.N.). Gegen die Einbeziehung der Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sprechen zudem Sinn und Zweck des Güteverfahrens. Damit wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, ihren Streit ohne Inanspruchnahme eines Gerichts in einem relativ frühen Stadium einvernehmlich beizulegen. Die Hinzuziehung eines Anwalts in diesem Verfahren ist daher ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht notwendig (vgl. B/L/A/H, ZPO, 60. Aufl., § 15a EGZPO, Rz. 2 m.w.N.). Ob sich Erstattungsansprüche aus materiellem Recht ergeben, kann dahin gestellt bleiben. Diese Frage ist dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich und auch im konkreten Fall nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung berücksichtigt das Abänderungsinteresse.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1767265

AGS 2007, 429

OLGR-Mitte 2007, 672

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