Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO.

2. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände.

3. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.

4. Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO zu treffen (oder abzulehnen) verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 4 Ns 36 Js 2773/09 (56/10))

 

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Detmold hatte den Angeklagten am 08.02.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je

40,- € verurteilt. Darüber hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und gegen ihn eine Sperre von noch sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 08.02.2010 hat das Landgericht Detmold mit dem hier angefochtenen Berufungsurteil vom 15.06.2010 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist noch drei Monate beträgt.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Angeklagte am 26.08.2009 gegen 01.55 Uhr mit seinem PKW Audi nach vorangegangenem Genuss von Alkohol und Kokain u.a. die M-Straße in E. Dabei fiel er durch seine Fahrweise

- zunächst fuhr er langsam, dann in deutlich beschleunigender Fahrt - in Richtung eines ihm entgegenkommenden Streifenwagens der Polizei. Die Polizeibeamten wendeten aufgrund der für sie auffälligen Fahrweise des Angeklagten den Streifenwagen und folgten dem Fahrzeug des Angeklagten, wobei sie feststellten, dass dieser seine Geschwindigkeit zunächst deutlich erhöhte, anschließend aber wieder "normal" fuhr. Auf Anhaltesignale der Beamten mit dem "Stop-Zeichen" reagierte der Angeklagte und hielt seinen PKW an, allerdings in der Weise schräg auf der Fahrbahn, dass das Fahrzeug im hinteren Bereich etwa einen Meter und im vorderen Bereich etwa 0,5 Meter vom Bordstein entfernt stand. Anlässlich der folgenden Kontrolle fiel den Polizeibeamten die auffällig undeutliche Sprechweise des Angeklagten auf. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine - so das Landgericht - "umgerechnete" Blutalkoholkonzentration von knapp über 1,1 Promille. Auch der Drogenschnelltest war positiv auf Kokain. Der Angeklagte wurde daraufhin der Blutentnahme zugeführt. Die ihm um 02.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille. Die Untersuchung der Blutprobe auf

Rauschgift war ebenfalls positiv und ergab 129 mg/ml Kokain und 335 mg/ml Benzoylecgonin. Abschließend stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte bei gehöriger Prüfung hätte bemerken müssen, dass er zu viel Alkohol und Rauschgift zu sich genommen hatte, um das Fahrzeug sicher zu führen.

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB aufgrund relativer Fahruntüchtigkeit schuldig gesprochen. Relative Ausfallerscheinungen hat es darin gesehen, dass der Angeklagte ohne ersichtlichen Grund mal schneller, mal langsamer gefahren sei. Entscheidend sei jedoch, dass er zwar prompt auf das Anhaltesignal des Streifenwagens reagiert, seinen PKW jedoch sehr schräg auf der Fahrbahn zum Halten gebracht habe, was nach Überzeugung der Kammer auf seine alkohol- und rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen war. Das Fahrzeug habe so schräg gestanden, dass einer der Polizeibeamten es von der Anhaltestelle fortbewegen musste, um eine Verkehrsbehinderung auszuschließen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und mit der Sachrüge - es seien keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für relative Fahruntüchtigkeit festgestellt - sowie mit der Verfahrensrüge begründet.

Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, dass das Ergebnis der bei ihm entnommenen Blutprobe nicht verwertet werden dürfe, da die Blutprobenentnahme entgegen § 81 a Abs. 2 StPO durch einen Polizeibeamten und nicht durch den Richter angeordnet worden sei. Der Angeklagte führt im Rahmen der Revisionsbegründung aus, dass der Verteidiger der Verlesung und Verwertung des Blutalkoholgutachtens vom 27.08.2009, der Rauschgiftanalyse vom 11.09.2009 und des Blutentnahmeprotokolls vom 26.08.2009 widersprochen habe, da die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt sei. Der Widerspruch sei unmittelbar im Anschluss an die Ankündigung des V...

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