Entscheidungsstichwort (Thema)

Trunkenheitsfahrt. Urteilsgründe. Messverfahren. Mitteilung. Bußgeldsache

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Trunkenheitsfahrt muss das tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen, denn diese Angabe ist erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist.

 

Normenkette

StPO § 267; StVG § 24a

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Entscheidung vom 03.02.2009)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR verurteilt und ihm unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Der 53 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer. Verkehrsrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

Vor dem Juni 2008 war der Betroffene mit der Zeugin T., die in der ... Straße in Hagen wohnt, liiert. Aus welchen Gründen auch immer, wollte er am Abend des 31.05.2008 mit ihr Rücksprache halten und fuhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen ... gegen 00.00 Uhr des 01.06.2008 in die Bürgerstraße, stellte das Fahrzeug dort mitten auf der Straße ab und läutete an der Klingel zur Wohnung der Zeugin T.. Diese schaute aus dem Fenster ihrer Wohnung und sah den Angeklagten gerade von der Klingel zu seinem Fahrzeug gehen. Sie verließ das Haus um mit dem Betroffenen zu reden, da sie ansonsten Lärm befürchtete, was ihr in der Nachbarschaft peinlich gewesen wäre. Der Betroffene stand hinter seinem PKW, lehnte sich auf das Dach, während er mit der Zeugin sprach. Anschließend fuhr er sein Auto wenige Meter weiter vor die dort befindliche Garageneinfahrt, stelle es ab, und verließ den Ort. Zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug auf der Straße abstellte und auch als er es vor die Garageneinfahrt fuhr, hatte er eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,37 mg/l.

Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass ihm dieses nicht bewusst war. Er hätte das jedoch leicht erkennen können und müssen.

...

Der Betroffene hat die Atemalkoholkonzentration und die Ordnungsmäßigkeit der Messung ausdrücklich zugestanden und sich dahin eingelassen, er habe sich am Abend des 31.05.2008 gegen 22.00 Uhr mit seinem Fahrzeug zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin T. begeben, die jedoch nicht zuhause gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er zuhause 2 Flaschen Bier getrunken. Er habe dann das Fahrzeug vor der dortigen Garageneinfahrt abgestellt und bis kurz nach 24 Uhr gewartet. Im Fahrzeug habe er dann weitere 2 Flaschen Bier getrunken, danach das Fahrzeug allerdings nicht mehr geführt.

...

Aus den Messausdrucken Bl. 3 R d.A. ergibt sich, dass von dem Betroffenen um 01.27 Uhr und um 01.29 Uhr jeweils eine gültige Atemalkoholmessung durchgeführt wurde, die in einem Fall zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,364 mg/l und im 2. Fall von 0,376 mg/l führte. Der Mittelwert beträgt 0,375 mg/l. Die Ordnungsmäßigkeit der Messung und das Ergebnis werden von dem Betroffenen nicht angezweifelt."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Hagen.

#Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG nicht.

Das amtsgerichtliche Urteil ist lückenhaft (§ 267 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass an die Gründe des tatrichterlichen Urteils in Ordnungswidrigkeiten keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl.u.a. BGH St 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe z.B. auch OLG Rostock DAR 2001, 421). Aber auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe zumindest noch so beschaffen sein, dass sie die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglichen. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass schon zu beanstanden ist, dass der Tatrichter nicht mitteilt, welches Messverfahren angewendet worden ist. Das wäre erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist. Andernfalls hätte die Messung im Einzelnen beschrieben werden müssen.

Gemäß § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge i...

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