Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldversicherung, Arbeitslosigkeitszusatzversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Mitwirkungsobliegenheit des VN bei der Arbeitslosigkeitszusatzversicherung, Bescheinigungen vorzulegen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV und § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG), mit der Folge fehlender Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VVG).

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 56/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Innerhalb der gesetzten Frist soll der Kläger auch dazu Stellung nehmen, ob er die unter dem Aktenzeichen 20 W 12/20 eingelegte Beschwerde in dieser Sache zurücknimmt.

 

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die weitergehende, jetzt mit der Berufung verfolgte Klage abgewiesen. Denn entgegen den Feststellungen des Landgerichts liegt bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.

Die Beklagte musste im maßgeblichen Zeitraum 2015 keine Versicherungsleistungen erbringen. Leistungen waren nicht fällig (§ 14 Abs. 1 VVG).

1. Denn der Kläger hatte damals seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV (Anl. A1, eGA AB 26) nicht genügt.

Die Beklagte hatte den Kläger unstreitig mit Schreiben vom 19.01.2015 (Anl. BLD5, eGA I-132) sowie vom 13.02.2015 (Anl. BLD7, eGA I-151) zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert. Dem ist der Kläger erst im Jahre 2017 nachgekommen.

Die Beklagte war nach den vertraglichen und der gesetzlichen Regelung auch insoweit zur Mitwirkung gehalten.

a) § 7 Abs. 1 ALV ist entgegen dem Verständnis des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ausschließlich die Vorlage nur der ersten Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Bezug von Arbeitslosengeld I ergibt, eine vom letzten Arbeitgeber für die Agentur für Arbeit ausgefüllte Arbeitsbescheinigung und das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben verlangen könnte. Vielmehr können danach "insbesondere Bescheinigungen" (Hervorhebung hinzugefügt) verlangt werden.

Zudem ergibt sich dies ohne Weiteres aus § 7 Abs. 2 ALV, wonach der Versicherer berechtigt ist, den Leistungsanspruch nachzuprüfen und insoweit "insbesondere" die Vorlage von Bescheinigungen von Behörden und Arbeitgebern verlangen kann.

Selbst wenn § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV unwirksam wäre, ergäbe sich diese Mitwirkungsobliegenheit unmittelbar aus § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. OLG Hamm Urt. v. 16.11.2018 - 20 U 50/18, r+s 2019, 102 = juris Rn. 36 ff.; OLG Saarbrücken Beschl. v. 27.8.2019 - 5 W 46/19, VersR 2019, 1546 = juris Rn. 6 "auch aus dem Gesetz"; OLG Dresden Urt. v. 21.1.2020 - 4 U 1656/19, BeckRS 2020, 619 = juris Rn. 6 "im Übrigen aus dem Gesetz"; ausführlich Jungermann, r+s 2018, 356).

b) Die Vorlage der Kontoauszüge war auch erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VVG) / notwendig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Denn die Beklagte hatte - wie sie bereits in der Klageerwiderung ausgeführt hat - ein berechtigtes Interesse an der Vorlage der Kontoauszüge, weil § 2 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 ALV (Anl. A1, eGA AB 25) eine Leistungspflicht nur vorsieht, wenn die versicherte Person tatsächlich Arbeitslosengeld bezieht.

Hintergrund für die angeordnete Vorlage von Kontoauszügen ist, dass seit Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung des Arbeitsamtes - hier insbesondere bis zum Ablauf der dreimonatigen Karenzzeit (§ 2 Abs. 5 ALV (eGA AB 25)) - durchaus Veränderungen eingetreten sein könnten, von denen die Beklagte ansonsten keine Kenntnis erlangte.

Die Vorlage von geschwärzten Kontoauszügen ist vor diesem Hintergrund ein geeignetes und mildes Mittel zur Prüfung.

2. Da sich die Beklagte nie auf Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG berufen hat, sie vielmehr sogar nach Vorlage der angeforderten Unterlagen 2017 geleistet hat, bedurfte es entgegen dem Ansatz des Landgerichts auch keines Hinweises im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG.

Einen solchen Hinweis sieht das Gesetz für den hier maßgeblichen § 14 VVG nicht vor (vgl. Jungermann, r+s 2018, 356, 357 f.).

3. Auf Vorstehendes war im Senatsbeschluss vom 26.06.2019 (eGA I-486 f.) nicht einzugehen, weil dieser - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die behauptete Pflichtverletzung - nur die Frage der Bezugsberechtigung betraf.

4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass bei Zurückweisung der ...

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