Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Entziehung des Sorgerechts der Mutter bei Gefährdung des Kindeswohls durch Herausnahme aus der Pflegefamilie

 

Leitsatz (redaktionell)

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls bei sicheren Bindungen des Kindes ausschließlich an seine Pflegefamilie

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1666a; GG Art. 1-2, 6

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen 85 F 159/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5.3.2010 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Paderborn vom 19.2.2010 aufgehoben.

Der Beteiligten zu 2) - Kindesmutter - wird die elterliche Sorge für das Kind Florian X, geb. ...2009, entzogen.

Das Kreisjugendamt Q wird zum Vormund bestellt.

Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung der in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Eheleute und Eltern der Kinder Jessica, geb. ...1993, und Sebastian, geb. ...1996. Die Beteiligte zu 2) ist darüber hinaus noch Mutter des Kindes Jacqueline, geb. ...1998, dessen Vater der Beteiligte zu 4) ist. Der Beteiligte zu 3) hat insoweit seine Vaterschaft angefochten und der Beteiligte zu 4) hat seine Vaterschaft anerkannt.

Der Beteiligte zu 5), das Kind Florian, ist am ...2009 geboren. Bereits mit Schriftsatz vom 24.4.2009 hat der Beteiligte zu 3) vor dem AG - Familiengericht - Paderborn beantragt, festzustellen, dass das Kind Florian nicht von ihm abstammt. Mit Urteil vom 22.12.2009 hat das AG - Familiengericht - Paderborn nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass Florian nicht das Kind des Beteiligten zu 3) ist (85 F 232/09). Das Urteil ist seit dem 11.2.2010 rechtskräftig. Der Beteiligte zu 4) hat bislang noch keine Erklärung abgegeben, mit der er seine Vaterschaft anerkennt.

Nach dem Bericht des Kreisjugendamtes Q vom 23.3.2009 ist die Familie X seit dem Jahr 1994 immer wieder auffällig geworden. Von Seiten des Kreisjugendamtes wurde dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in Bezug auf die Tochter Jessica nachgegangen, die sich daraus ergeben sollte, dass die Kindeseltern das Kind während ihrer Arbeitszeit als Zeitungsausträger im Kindersitz im Pkw mitführten. Bei einer Überprüfung des Haushalts der Eheleute wurden wiederholt grenzwertige Situationen betreffend Hygiene und Ordnung festgestellt. Der Beteiligte zu 3) erkrankte an einer Sozialphobie, die eine ambulante Behandlung im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich machte. In dieser Situation trennten sich die Eheleute im November 1997 und die Beteiligte zu 2) ging eine Beziehung zu dem Beteiligten zu 4) ein, aus der die Tochter Jacqueline hervorging. Die Beteiligten zu 2) und 4) lebten gemeinsam in einer Wohnung in B; der Beteiligte zu 3) bezog im gleichen Ort ein Ein-Zimmer-Appartement, hielt sich aber häufig in der Wohnung auf. Von dem Kreisjugendamt installierte Hilfsangebote, u.a. in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe wurden wieder eingestellt, da die Eheleute X nicht bereit waren, die erforderliche Mitwirkung zu leisten.

Im Jahr 2006 gab es von Seiten der Schule Hinweise auf ungepflegtes Auftreten der Kinder verbunden mit Körpergeruch. Ab Mai 2006 wurde erneut eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Ab Anfang 2007 wurde für Sebastian zusätzlich ein Erziehungsbeistand eingesetzt, der aber aufgrund der Ablehnung seiner Tätigkeit durch die Familie X diese nach vier Monaten wieder einstellte.

Die Beteiligten zu 2) und 3) bezogen dann im Dezember 2008 gemeinsam mit ihren Kindern und dem Kind Jacqueline ein Haus in B. Der Beteiligte zu 4) hatte eine eigene Wohnung in Q2 bezogen. Es kam zu erneuten Mitteilungen der Schule bezüglich fehlender Hygiene bei Sebastian und Jacqueline. Bei einem Hausbesuch wurden desolate hygienische Verhältnisse festgestellt. Die Familie beherbergte zum damaligen Zeitpunkt acht Katzen, deren drei Katzenklos völlig verdreckt waren. Die Küche war unsauber. Trotz Aufforderung durch das Kreisjugendamt und zwischenzeitlich wieder eingesetzter Sozialpädagogischer Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft sahen sich die Beteiligten zu 2) und 3) nicht in der Lage, die häuslichen Verhältnisse nachhaltig zu verbessern, die auch bei einem erneuten Hausbesuch des Jugendamtes am 10.3.2009 hygienisch so bedenklich waren, dass von Seiten des Jugendamtes das Wohl des noch zu gebärenden Kindes Florian als gefährdet angesehen wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.3.2009 hat der Beteiligte zu 1) die Entziehung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Mit Beschluss vom 26.3.2009 hat das AG Paderborn den Beteiligten zu 2) un...

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