Leitsatz (amtlich)
Die Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät fällt unter das Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 20.10.2005) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ( § 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last ( §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Dem Fahrzeugführer ist gemäß § 23 Abs. 1 a StVO die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der vorgenannten Vorschrift jegliche Nutzung zu verstehen ist, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ein Benutzen im Sinne der vorgenannten Vorschrift umfasst daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98; NStZ 2005, 707; OLG Köln, VerkMitt. 2006, 4; Heß in Janiszewski/Jagow/ Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 22 a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13). Die Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät fällt daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ebenfalls unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO.
Fundstellen
Dokument-Index HI2576844 |
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