Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 10.10.2002; Aktenzeichen 6 T 494/00)

AG Brilon (Aktenzeichen 5 II 12/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8) wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 7) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Festsetzung des Geschäftswertes für die Vorinstanzen abgeändert wird.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz tragen die Beteiligten zu 3) bis 7) 9/10, die Beteiligte zu 8) 1/10. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird auf 84.913,00 DM, derjenige für das Verfahren zweiter Instanz auf 66.295 DM und derjenige für die dritte Instanz auf 33.896,01 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15.02.1997 mit Wirkung vom 01.03.1997 für fünf Jahre zum Verwalter der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage bestellt. Im Anschluss an eine Eigentümerversammlung vom 08.04.2000 kam es zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat zu Unstimmigkeiten. Mit einem an die Miteigentümer gerichteten Schreiben vom 22.05.2000 kündigte der Beteiligte zu 1) den 24.06.2000 als Termin für eine weitere Eigentümerversammlung an, behielt sich jedoch die Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für diese Versammlung vor. Im Rahmen einer Sitzung des Verwaltungsbeirats vom 27.05.2000 erteilte dieser dem Beteiligten zu 1) eine Abmahnung. In einem Schreiben vom 08.06.2000 wandte sich der Verwaltungsbeiratsvorsitzende, Herr …, an die Miteigentümer und teilte ihnen mit, der Beirat habe beschlossen, die nachstehend genannten Tagesordnungspunkte für die Versammlung vom 24.06.2000 mit aufzunehmen. Diese Tagesordnungspunkte betreffen die Billigung der Abmahnung des Beteiligten zu 1) durch den Verwaltungsbeirat, die Kündigung des Beteiligten zu 1) als Verwalter, die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Gewerbeeinheit sowie die Ausschreibung für die Einstellung eines neuen Verwalters. Das Schreiben schließt mit der Bitte an die Wohnungseigentümer, ein vorbereitetes Einberufungsverlangen zu unterschreiben, um durch Erreichen eines Quorums von 25 % der Wohnungseigentümer den Beteiligten zu 1) zu zwingen, die Eigentümerversammlung vom 24.06.2000 mit den genannten Tagesordnungspunkten durchzuführen.

Mit einem an die Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben vom 14.06.2000 sagte der Beteiligte zu 1) den Termin für die vorgesehene Eigentümerversammlung vom 24.06.2000 ab. Mit einem vom 16.06.2000 datierenden, nach der Behauptung der Beteiligten zu 7) und 8) jedoch bereits am 14.06.2000 per Telefax übermittelten Schreiben forderte der Verwaltungsbeiratsvorsitzende den Beteiligten zu 1) auf, bis zum 15.06.2000 12 Uhr die in dem Schreiben vom 09.06.2000 (richtig: 08.06.2000) genannten Tagesordnungspunkte für die am 24.06.2000 vorgesehene Eigentümerversammlung bekannt zu geben. Mit einem an die Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben vom 15.06.2000 berief der Verwaltungsbeiratsvorsitzende für den vorgesehenen Termin vom 24.06.2000 eine Eigentümerversammlung mit den in seinem Schreiben vom 08.06.2000 genannten Tagesordnungspunkten ein. Der Beteiligte zu 1) teilte den Wohnungseigentümern in einem weiteren Schreiben vom 21.06.2000 mit, dass er ein Einberufungsrecht des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden nicht für gegeben erachte und deshalb bei einer Durchführung einer Eigentümerversammlung am 24.06.2000 die dort gefassten Beschlüsse anfechten werde.

Die Eigentümerversammlung vom 24.06.2000 wurde in Abwesenheit des Beteiligten zu 1) durchgeführt; es wurden folgende Mehrheitsbeschlüsse gefasst:

  • zu Tagesordnungspunkt 1 die Billigung der von dem Verwaltungsbeirat am 27.05.2000 ausgesprochenen Abmahnung,
  • zu Tagesordnungspunkt 2 die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die dem Beteiligten zu 1) zustehenden Teileigentumseinheiten (sog. Gewerbeteil),
  • zu Tagesordnungspunkt 3 die fristlose Abberufung des Beteiligten zu 1) als Verwalter und die Kündigung des mit ihm bestehenden Verwaltervertrages,
  • zu Tagesordnungspunkt 4 die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zu Bestellung eines Notverwalters (Nr. 1) sowie die Beauftragung des Verwaltungsbeirats zur Ausschreibung für die Einstellung eines Nachfolgeverwalters (Nr. 2).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Versammlungsniederschrift Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06.2000 mit einem bei dem Amtsgericht am 13.07.2000 eingegangenen Schriftsatz vom 03.07.2000 angefochten. Er hat insbesondere gerügt, der Verwaltungsbeiratsvorsitzende sei zur Einberufung dieser Eigentümerversammlung nicht befugt gewesen. Die Beteiligte zu 8) ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28.08.2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 Nr. 1 für ungültig erklärt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsa...

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