Leitsatz (amtlich)

Eine Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eine beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die für einen künftig in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag etwa eintretenden Rechtsnachfolger begründet werden soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 883

 

Verfahrensgang

AG Unna (Beschluss vom 21.09.2010; Aktenzeichen FR-8219-3)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind als jeweils hälftige Miteigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Sie schlossen mit der I GbR in G einen Dachnutzungsvertrag. Der Vertrag berechtigt die Gesellschaft zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Grundbesitz der Beteiligten. In dem Vertrag ist der E W-Bank e. G. das Recht zum Selbsteintritt eingeräumt.

In notariell beglaubigter Urkunde vom 10.5.2010 (UR-Nr. .../... des Notars X T in N) bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gesellschaft sowie die Eintragung einer für den Fall des Selbsteintritts aufschiebend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten W-Bank. Unter Ziff. IV. der Urkunde verpflichteten sich die Beteiligten überdies ggü. der Gesellschaft und ggü. der W-Bank, für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger der Gesellschaft oder der W-Bank den Dachnutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, dem jeweiligen Übernehmer sowie der ihn finanzierenden Bank die gleichen Rechte einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen. Zur Sicherung der Rechte des Dritten bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer Dienstbarkeit.

Mit Schriftsatz vom 19.5.2010 reichte der Notar die Eintragungsbewilligung vom 10.5.2010 bei dem Grundbuchamt ein und beantragte den Grundbuchvollzug.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 15.6.2010 den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung. Es fehle die Angabe der Anzahl der einzutragenden Vormerkungen, die Bezeichnung des Berechtigten und die Bestimmung der Rangverhältnisse. In seiner Eigenurkunde vom 6.7.2010 ergänzte der Notar den Eintragungsantrag dahin, dass die gleichrangige Eintragung je einer Vormerkung für den Rechtnachfolger der Gesellschaft und für den Rechtsnachfolger der W-Bank beantragt werde. Hierauf beanstandete das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 30.7.2010, dass eine Vormerkung für den (unbestimmten) Rechtsnachfolger nicht eintragungsfähig sei. An dieser Auffassung hielt das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 21.9.2010 fest und setzte unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 29.10.2010.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 28.9.2010. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4.10.2010 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie sich gegen die zuletzt ergangene Zwischenverfügung vom 21.9.2010 richtet, mit der das Grundbuchamt die Beanstandung der Eintragungsfähigkeit der Vormerkungen aufrechterhalten hat.

Die Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.

Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Sache schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das AG zurückzugeben. Allerdings ist gem. § 68 Abs. 1 FamFG die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden (Keidel/Sternal, FamFG, Komm., 16. Aufl., § 68 Rz. 12). Leidet die Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 FamFG für befugt gehalten, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das AG zurückzuverweisen (Sternal, a.a.O., Rz. 34). Der Senat vertritt dabei jedoch den Standpunkt, dass die Anforderungen an das Abhilfeverfahren im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überspannt werden dürfen. So sind formelle Fehler, wie hier die Entscheidung durch bloße Verfügung, grundsätzlich unschädlich (vgl. Senat, Beschl. v. 10.5.2010 - 15 W 200/10). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht gesondert begründet worden. Einer erneuten sachlichen Ausei...

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