Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheines nach dem am geborenen, am … geborenen … mit seinem letzten Wohnsitz in … verstorbenen Herrn …

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 05.08.1991; Aktenzeichen 5 T 53/91)

AG Gronau (Westfalen) (Vorbehaltsurteil vom 20.12.1990; Aktenzeichen 6 VI 107/90)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die erste Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 14.01.1991 gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Gronau vom 20.12.1990 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 6) hat der Beteiligten zu 1) bis 5) die ihnen im Verfahren der ersten Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 300.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Geschwister des ohne eigene Abkömmlinge verstorbenen Erblassers. Dieser war seit dem … 1966 verheiratet mit Frau …. Der Beteiligte zu 6) ist ein Neffe der Ehefrau des Erblassers und war zugleich deren Patenkind.

Am 09.08.1977 errichtete der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau privatschriftlich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das folgenden Wortlaut hat:

„Testament

Wir, die Eheleute … und … geb. … setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben ein. Erbe des Erstversterbenden wird der Letztversterbende.

Erbe nach dem Längstlebenden soll unser Neffe … werden.

Der Längstlebende gilt als befreiter Vorerbe.

Unsere Patenkinder erhalten vom Erben … je ein Vermächtnis von 3.000,00 DM.

Dem Längstlebenden bleibt es unbenommen, die Erbfolge und Vermächtnis anderweitig zu regeln.

Das vorstehende Testament ist auch mein Testament.

….”

Die Ehe des Erblassers ist auf den Antrag beider Ehegatten durch das am Tage der Verkündung insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom … 1990 (10 F 237/89) geschieden worden. Eine anderweitige letztwillige Regelung hat der Erblasser auch in den Wochen bis zu seinem plötzlichen Tod nicht getroffen.

Der Beteiligte zu 6) hat am 30.08.1990 zu Protokoll des Rechtspflegers die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen soll. Zur Begründung seines Antrages hat der Beteiligte zu 6) vorgetragen, er habe bereits als Kind ein sehr gutes Verhältnis zu dem Erblasser gehabt. Ein ebenso positives Verhältnis habe zwischen dem Erblasser und seinen, des Beteiligten zu 6), Eltern bestanden. Der Erblasser, der selbst sehr großen Wert auf korrektes Benehmen und Höflichkeit gelegt habe, habe insbesondere die seinen Vorstellungen entsprechende Erziehung geschätzt, die ihm, dem Beteiligten zu 6), im Hause seiner Eltern zuteil geworden sei. Nur so sei es zu erklären, daß der Erblasser ihn in dem gemeinschaftlichen Testament vom 09.08.1977 als Alleinerben eingesetzt habe. Davon habe er, der Beteiligte zu 6), allerdings erst nach dem Tode des Erblassers erfahren. Sein gutes Verhältnis zu dem Erblasser habe über alle Jahre fortbestanden, auch noch während und nach dem Scheidungsverfahren. Es sei deshalb davon auszugehen, daß das gemeinschaftliche Testament nicht seinem ganzen Inhalt nach unwirksam sei, sondern daß der Erblasser die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung auch für den Fall der Ehescheidung habe aufrechterhalten wollen (§ 2268 Abs. 2 BGB).

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und haben ihrerseits zu notarieller Urkunde vom 06.09.1990 (UR-Nr. …/1990 Notar … in … die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins entsprechend gesetzlicher Erbfolge mit Erbanteilen zu jeweils 1/5 beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, daß das gemeinschaftliche Testament vom 09.08.1977 entsprechend der Auslegungsregel des § 2268 Abs. 1 BGB seinem ganzen Inhalt nach als unwirksam anzusehen sei.

Zum Nachlaß gehören unter anderem sämtliche Geschäftsanteile an der … in Höhe von nominell 50.000,00 DM. Der Erblasser war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Der Erblasser hatte dieses Unternehmen aus kleinen Anfängen aufgebaut. Unmittelbar vor seinem Tod trug sich der Erblasser mit dem Gedanken, eine neue Regelung hinsichtlich der Unternehmensnachfolge zu treffen. Dabei beabsichtigte er, seinen langjährigen Mitarbeiter Herrn … als Unternehmensnachfolger zu bestimmen. Zu einer solchen Regelung ist es im Hinblick auf den plötzlichen Tod des Erblassers nicht mehr gekommen.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der früheren Ehefrau des Erblassers, des Steuerberaters … sowie der weiteren Zeugen … und …. Durch Beschluß vom 20.12.1990 hat das Amtsgericht einen Vorbescheid erlassen, durch den es die Erteilung eines Erbscheines nach gesetzlicher Erbfolge entsprechend dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 5) angekündigt hat.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 6) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.1991 B...

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