Verfahrensgang

AG Steinfurt (Aktenzeichen 10 F 886/14)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S.2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der Anschluss-Beschwerde) den am 15.02.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt (10 F 886/14) teilweise wie folgt abzuändern:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von 106.977,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Der Senat beabsichtigt, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Antragstellerin zu 62 % und dem Antragsgegner zu 38 % aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen der Antragstellerin zu 86 % und dem Antragsgegner zu 14 % auferlegt werden.

III. Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung.

 

Gründe

A. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 15.02.2018 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt und innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 S.3 FamFG begründet worden. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 117 Abs. 2 S.1 FamFG, 524 Abs. 2 S.2 ZPO zulässig, denn die Anschließung ist vor Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erfolgt.

B. In der Sache dürfte die Beschwerde des Antragstellers nach bisheriger Bewertung überwiegend Erfolg haben; demgegenüber dürfte die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin nicht begründet sein.

Das Familiengericht hat dem auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 281.788,99 Euro gerichteten Antrag der Antragstellerin nur teilweise - in Höhe von 112.898,25 Euro - entsprochen und diesen im Übrigen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der Anschlussbeschwerde führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Demgegenüber rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nur die Zahlung von insgesamt 106.977,15 Euro.

Hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind zunächst die maßgeblichen Stichtage festzustellen: Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist dies gemäß §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands, d.h. der 24.08.1984 als der Tag der Eheschließung. Für die Berechnung des Endvermögens ist gemäß § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, hier also der 27.05.2013.

I. Zugewinn des Antragsgegners

1. Endvermögen

Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Insoweit hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss ein Endvermögen des Antragsgegners (Saldo von Aktiva und Passiva) in Höhe von 442.296,43 Euro festgestellt.

Diese Feststellungen haben - teilweise - sowohl der Antragsgegner mit seiner Beschwerde als auch die Antragsgegnerin mit ihrer Anschlussbeschwerde angegriffen:

a) Aktiva

aa) Pkw XX A1

Das Familiengericht hat das Fahrzeug - dessen Wert von 6.000,- EUR unstreitig ist - bei beiden Beteiligten jeweils hälftig mit 3.000,- EUR in das Endvermögen eingestellt, weil weder der Antragstellerin noch dem Antragsgegner der Beweis dafür gelungen sei, dass der jeweils andere Beteiligte Eigentümer des Fahrzeugs sei.

Diese Ansicht des Familiengerichts begegnet Bedenken. Wer einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten (so schon BGH, FamRZ 1986,1196; Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn. 31), hier also die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat indes weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde Tatsachen für einen Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929 ff. BGB durch den Antragsgegner vorgetragen. Vielmehr stützt sie sich hierfür im Wesentlichen auf das Vorgehen des Antragsgegners in einem anderweitigen Verfahren auf Zuordnung des Schadensfreiheitsrabattes für das Fahrzeug XX A1 (10 F 93/13 Amtsgericht -Familiengericht- Steinfurt; 8 UF 191/13 OLG Hamm). Dort habe der Antragsgegner unter Eid ausgesagt, dass er den Pkw A1 überwiegend gefahren habe und das Fahrzeug sich in den letzten Jahren in seinem alleinigen Besitz befunden habe. Die vorgenannten Umstände sind indes losgelöst von der Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe in dem Verfahren 8 UF 191/13 OLG Hamm behauptet, er habe den Pkw 2003 erworben und das Fahrzeug sei ihm von dem Verkäufer üb...

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