Entscheidungsstichwort (Thema)

Anweisung auf Antragstellung zur Eintragung der Zuordnung einer Sondernutzungsfläche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einer notariellen Urkunde über den Ersterwerb eines Wohnungseigentums von dem teilenden Eigentümer eine Erklärung über die Zuordnung einer Sondernutzungsfläche an den Erwerber abgegeben und unterbleibt nachfolgend eine Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums im Grundbuch, so begründet der schuldrechtlich und dinglich vollzogene Zweiterwerb des Wohnungseigentums allein kein Recht dieses Erwerbers an dem Eigentumsverschaffungsanspruch seines Rechtsvorgängers.

2. Der Zweiterwerber kann deshalb nicht als Beteiligter der Erstbeurkundung behandelt werden. Ihm steht eine Beschwerdebefugnis mit dem Ziel nicht zu, den Notar der Erstbeurkundung zur Amtshandlung eines nachträglichen Antrags bei dem Grundbuchamt auf Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums anzuweisen.

 

Normenkette

BNotO § 15 Abs. 2; FGG § 20 Abs. 1; BeurkG § 53

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 02.12.2004; Aktenzeichen 7 T 579/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die erste Beschwerde des Beteiligten als unzulässig verworfen wird.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Notar a.D. Dr. X. in F. beurkundete am 5.3.1979 (UR-Nr. ...) eine Teilungserklärung des Architekten H. I1 betreffend das Grundstück Gl 43 Nr. ... (Teilfläche in der Größe von ca. 3.430 qm), eingetragen im Grundbuch des AG Essen von B Bl. 1679. Teil II § 4 Nr. 1 dritter Absatz der Teilungserklärung lautet wie folgt:

"Der Bauträger, Architekt H. I1, behält sich das Recht vor, die in dem anliegenden Lageplan blau umrandete Grundstücksfläche als Pkw-Abstellplatz herzurichten und den Abstellplatz als Sondernutzungsrecht einem bestimmten Wohnungs- oder Teileigentum zur alleinigen Nutzung des Abstellplatzes zuzuordnen oder die Grundstücksfläche als Abstellplatz für Mülltonnen oder für die Errichtung und den Betrieb einer Trafo-Station zu benutzen."

In der Folgezeit wurden die Miteigentumsanteile in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von B Bl. 2781 bis 2810 eingetragen. Eine bestimmte Zuordnung des oben erwähnten Sondernutzungsrechts durch den Bauträger ist in keinem der genannten Grundbücher eingetragen.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 23.3.1979 (UR-Nr. ... des Notars Dr. X.) verkaufte H. I1 das im Wohnungsgrundbuch von B Bl. 2794 eingetragene Wohnungseigentum lfd. Nr. 14 des Aufteilungsplans an den Dipl. H. In § 1 des Vertrages heißt es, Kaufgegenstand sei das Wohnungseigentum F-By, Z-bogen 63, Nr. 14 des Aufteilungsplanes, sowie das alleinige Nutzungsrecht an dem in § 4 Abs. 3 der Teilungserklärung vom 5.3.1979 erwähnten Pkw-Abstellplatz.

Durch vor dem Notar J. S1 in F. beurkundeten Kaufvertrag vom 30.11.1993 - UR-Nr. ... verkaufte der Dipl. H. die Wohnung Nr. 14, dessen Ehefrau H. H. die Wohnung Nr. 15 sowie die Eheleute H. und H. H. die Garageneinheit Nr. 17 des Aufteilungsplanes an den Beteiligten. § 1 ("Kaufgegenstand") des Vertrages enthält u.a. folgende Erklärung:

"Es besteht ein Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Abstellplatz, der in dem Lageplan, der Anlage der Teilungserklärung vom 5.3.1979 ist, blau umrandet ist. Der Pkw-Abstellplatz wurde zwischenzeitlich den Wohnungen Nr. 14 u. 15 zugeordnet."

Mit vor dem Notar H1 in C. beurkundetem Kaufvertrag vom 8.6.2001 (UR-Nr. ...) veräußerte der Dipl. H. die Wohnung Nr. 13 des Aufteilungsplans sowie das Sondernutzungsrecht an dem genannten Pkw-Stellplatz an den Käufer C2, der sich nunmehr seinerseits berechtigt sieht, den Stellplatz zu nutzen.

Im November 2003 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an den Notar Dr. X. mit der Bitte um Prüfung des Sachverhaltes und Vollzug des Kaufvertrages vom 23.3.1979 dahin gehend, dass das Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz der Wohnung Nr. 14 zugeordnet wird. Dieses Begehren lehnte dessen Notariatsverwalter Dr. T1 ab.

Hiergegen hat der Beteiligte am 22.9.2004 bei dem LG Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Notariatsverwalter anzuweisen, zum Grundbuch von B Bl. 2794 den Antrag auf Eintragung der Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem bezeichneten Pkw-Abstellplatz als Inhalt des Sondereigentums zu stellen. Er hat geltend gemacht, er sei zur Einlegung der Beschwerde befugt, weil anerkannt sei, dass auch ein Zessionar oder ein Pfändungspfandgläubiger beschwerdeberechtigt und seine wirtschaftliche Position der eines Zessionars vergleichbar sei. Er ist der Auffassung, durch die Erklärung in § 1 des Kaufvertrages vom 23.3.1979 sei jedenfalls konkludent eine Zuordnung des Einstellplatzes zur Wohnung Nr. 14 erfolgt und ein Antrag auf Zuordnung gestellt worden.

Das LG hat mit Beschluss vom 2.12.2004 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 4.2.2005 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.

II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 3 BNotO stat...

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